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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 27.02.2001
- 17 UF 411/00 -
Einmalige körperliche Misshandlung im Affekt aufgrund eines Streits rechtfertigt keine sofortige Scheidung
Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahrs zumutbar
Kommt es im Rahmen eines Streits im Affekt zu einer einmaligen körperlichen Misshandlung, so macht dies die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahrs nicht unzumutbar im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB. Ein Recht zur sofortigen Scheidung besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen einer Mutter und ihrer Tochter zu einer handfesten
Fortsetzung der Ehe zumutbar bei einmaliger körperlicher Misshandlung im Affekt aufgrund eines Streits
Das Oberlandesgericht Stuttgart verneinte ein Recht zur sofortigen Scheidung gemäß § 1565 Abs. 2 BGB. Der Ehefrau sei trotz der tätlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (zt/FamRZ 2002, 239/rb)
- Ehemann droht Mord an seiner Ehefrau an und veröffentlicht erotische Kurzgeschichten der Ehefrau: Recht zur sofortigen Scheidung besteht
(Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2001
[Aktenzeichen: 9 UF 166/00]) - Verschweigen einer bevorstehenden Inhaftierung kann zur sofortigen Scheidung führen
(Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil vom 20.07.2006
[Aktenzeichen: 1 F 50/06])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2002, Seite: 239 FamRZ 2002, 239
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Dokument-Nr. 21343
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