wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.7/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2023
18 UF 30/23 -

Kein Absehen von Scheidung bei Leiden der Kinder unter Trennung

Nichtdurchführung der Scheidung führt nicht zwingend zum Zusammenkommen der Eltern

Leiden die Kinder unter der Trennung der Eltern, so begründet dies kein Absehen von der Scheidung gemäß § 1568 Abs. 1 BGB. Denn wenn ein Elternteil die Fortführung der Ehe rundheraus ablehnt, ist nicht damit zu rechnen, dass die Eltern wieder zusammenkommen und sich damit das Leid der Kinder verringert. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 wurde eine Ehe durch das Amtsgericht Albstadt geschieden. Dagegen legte die Ehefrau Beschwerde ein. Sie führte an, dass die gemeinsame minderjährige Tochter unter der Trennung der Eltern leide. Sie habe depressive Verstimmungen und könne die Trennung der Eltern nicht akzeptieren. Die Ehefrau beantragte daher aus Kindeswohlgründen das Absehen von der Scheidung. Der Ehemann wollte unter keinen Umständen die Ehe fortführen und hielt daher am Scheidungswillen fest.

Leid des Kindes wegen Trennung begründet kein Absehen von Scheidung

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied gegen die Ehefrau. Ein Absehen von der Scheidung aus Kindeswohlgründen gemäß § 1568 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht. Die Härteklausel greife nur, wenn bei dem Kind durch die Scheidung selbst solche atypischen, ungewöhnlichen Folgen verursacht werden, dass die Aufrechterhaltung der Ehe im Kindeswohlinteresse notwendig ist. So liegt der Fall hier nicht.

Absehen der Scheidung führt nicht zum Zusammenkommen der Eltern

Zwar könne das Kind unter der Trennung der Eltern leiden, so das Oberlandesgericht. Dieses Leid werde aber nicht dadurch vermindert, dass vom Ausspruch der Scheidung abgesehen werde, weil dies nicht zur Folge habe, dass die Eltern wieder zusammenkommen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2024
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Albstadt, Beschluss vom 06.06.2023
    [Aktenzeichen: 2 F 305/22]
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht | Scheidungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Absehen | Ehescheidung | Härtefall | Härtegrund | Kindeswohl | Wohl des Kindes | Scheidung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 33637 Dokument-Nr. 33637

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss33637

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?