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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 24.11.2008
- 2-2 StE 5/91 -
Restfreiheitsstrafe gegen Ex-RAF-Mitglied Christian Klar zur Bewährung ausgesetzt
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, die Vollstreckung des Restes der gegen Christian Klar verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe mit Wirkung zum 3. Januar 2009 zur Bewährung auszusetzen. Herr Klar wird zu diesem Zeitpunkt 26 Jahre Freiheitsstrafe verbüßt haben.
Die Bewährungszeit beträgt 5 Jahre. Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Außerdem werden ihm Weisungen zur Meldung des Wohnsitzes und der Arbeitsstelle erteilt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof. Auch die Justizvollzugsanstalt Bruchsal hat die Aussetzung der restlichen Strafe befürwortet.
Der 2. Strafsenat hatte bereits durch Beschluss vom 13. Februar 1998 angeordnet, dass der Verurteilte wegen der besonderen Schwere der Schuld mindestens 26 Jahre Strafe verbüßen muss. In dieser Entscheidung ist die außerordentliche Schwere der Schuld, die Christian Klar mit den abgeurteilten Straftaten auf sich geladen hat, umfassend berücksichtigt. Hierzu gehört auch das Verhalten des Verurteilten nach den Straftaten, unter anderem die bislang fehlende Bereitschaft, sich bei den Opfern seiner Taten beziehungsweise deren Hinterbliebenen zu entschuldigen.
Richter: Keine Anhaltspunkte für fortdauernde Gefährlichkeit von Klar
Der Senat hatte jetzt nach den bindenden gesetzlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches (§§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) nur noch darüber zu entscheiden, ob die Aussetzung der restlichen
Klar will vom "bewaffneten Kampf" Abstand nehmen
Entscheidend hierfür sei u. a., dass das kriminelle Handeln von Christian Klar eng mit dessen früherer Zugehörigkeit zur „RAF“ verbunden war, dass die „RAF“ seit 1998 unter aktiver Mitwirkung des Verurteilten aufgelöst ist und dass dieser schon zuvor unmissverständlich geäußert hatte, vom „bewaffneten Kampf“ Abstand zu nehmen. Bisher ist keines der entlassenen „RAF“- Mitglieder wieder einschlägig straffällig geworden. Die Erklärung des Verurteilten, er schließe solches auch für sich aus, sei nicht zuletzt mit Blick auf sein in den vergangenen Jahren völlig verändertes, jetzt konstruktives Verhalten im Strafvollzug glaubhaft.
Sozialkritische Auffassungen und Äußerungen stehen Freilassung nicht entgegen
Dem stehe nicht entgegen, dass Christian Klar auch in öffentlichen Äußerungen weiterhin äußerst sozialkritische Auffassungen vertrete. Dass sich der Verurteilte bislang nicht von seinen früheren schweren Taten distanziert hat, sieht der Senat als schwere Belastung für die Opfer und ihre Angehörigen. Für die allein entscheidende Frage, ob der Verurteilte künftig weitere schwere Straftaten begehen wird, sei dies aber auch nach der Auffassung der Sachverständigen nicht ausschlaggebend. Der Senat schließe aus, dass die daraus erkennbare Grundeinstellung für ihn nochmals bestimmend für schwere, strafbare Handlungen wird.
Der heute 56-jährige Christian Klar war durch das Oberlandesgericht Stuttgart am 3. November 1992 zu lebenslanger
* der Ermordung des Generalbundesanwalts Siegfried Buback, dessen Fahrers Wolfgang Göbel und des Begleitbeamten Georg Wurster durch den Schusswaffenanschlag der „RAF“ am 7. April 1977 in Karlsruhe;
* der Beschlussfassung, Planung und Vorbereitung der versuchten erpresserischen Geiselnahme und der Ermordung des Vorstandssprechers der Dresdner Bank Jürgen Ponto durch die „RAF“ am 30. Juli 1977 in Oberursel;
* der Beschlussfassung, Planung und Vorbereitung des Entführungs- und Mordanschlags der „RAF“ auf Dr. Hanns-Martin Schleyer am 5. September 1977 in Köln, bei dem dessen Fahrer Heinz Marcisz und die Beamten Reinhold Brändle, Helmut Ulmer und Roland Pieler erschossen und Dr. Schleyer als Geisel genommen wurde, um die Bundesrepublik zur Freilassung inhaftierter „RAF“- Mitglieder zu nötigen und deren Ausstattung mit hohen Geldbeträgen zu erpressen;
* der Beschlussfassung, Planung und Vorbereitung der Ermordung Dr. Hanns Martin Schleyers durch Mitglieder der „RAF“ am 18./19. Oktober 1977;
* dem am 19. November 1979 verübten bewaffneten Überfall auf die schweizerische Volksbank in Zürich, bei der die Täter für die „RAF“ 548.000 Schweizer Franken raubten; auf der Flucht durch die Züricher Innenstadt feuerten sie zahlreiche Schüsse ab, um sich der Verfolger zu entledigen und so einer Festnahme zu entgehen sowie um im Besitz der Beute zu bleiben; die Verfolger Louis Favre und Harry Hohl blieben unverletzt, der die Täter ebenfalls verfolgende Polizist Bernhard Pfister wurde von drei Schüssen getroffen und schwer verletzt; hierbei geriet die Passantin Edith Kletzhändler in den Schusswechsel zwischen den drei Tätern und Pfister und wurde von einem - möglicherweise von dem Polizisten stammenden - Geschoss tödlich getroffen; im weiteren Verlauf der Flucht bemächtigten sich die Täter des Pkw der Verena Schenk; in diesem Zusammenhang schoss Christian Klar aus kurzer Entfernung auf Verena Schenk und verletzte sie lebensgefährlich; anschließend feuerte Peter-Jürgen Book mit Billigung seiner Mittäter, um endgültig zu entkommen, auf den Polizisten Bodenmann mindestens sieben Schüsse ab, von denen einer Bodenmann am rechten Arm traf und erheblich verletzte;
* dem versuchten Mordanschlag der „RAF“ auf den Oberkommandierenden der US-Streitkräfte in Europa Frederik Kroesen, dessen Fahrer Winterberg, den Adjutanten des Generals Major Bodine und die mitfahrende Ehefrau Kroesens durch Beschuss des Fahrzeugs mit einer sowjetischen Panzerabwehrwaffe und einem Gewehr am 15. September 1981.
Mehrere zeitige Freiheitsstrafen wurden verhängt
Darüber hinaus wurden gegen Christian Klar folgende zeitige Freiheitsstrafen verhängt und in die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen:
* eine
* eine
* eine
§ 57 a StGB Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.
(2)....
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. ....
(4) .....
§ 57 StGB Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3. die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 24.11.2008
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Dokument-Nr. 7042
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