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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 10.09.2015
2 W 40/15 -

Unter­lassungs­schuldner muss für Löschung unzulässiger, über Google auffindbare, Werbeaussagen sorgen

Erfordernis der Androhung von Sanktionen und gegebenenfalls Umsetzung dieser

Wem durch ein Urteil verboten wurde, unzulässige Werbeaussagen zu verbreiten, hat dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Aussagen gelöscht werden und nicht mehr über Google auffindbar sind. Dies erfordert nicht nur die Androhung von Sanktionen, sondern gegebenenfalls auch deren Umsetzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einer GmbH wurde im August 2014 vom Landgericht Stuttgart die Verbreitung unzulässiger Werbeaussagen untersagt. Nachfolgend konnte über die Suchmaschine Google jedoch die betreffenden Aussagen weiterhin aufgefunden werden. Das Landgericht Stuttgart sah darin einen Verstoß gegen das Unterlassungsurteil und verhängte gegen die GmbH ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der GmbH. Sie gab an, alles Zumutbare getan zu haben, um für die Beseitigung der Aussagen auf fremden Internetseiten zu sorgen. So habe sie mehrfach versucht, telefonisch eine Löschung zu erreichen. Auch ein anwaltliches Mahnschreiben habe nicht zum Erfolg geführt.

Verstoß gegen Unterlassungsurteil rechtfertigt Festsetzung des Ordnungsmittels

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der GmbH zurück. Da die zu unterlassenden Aussagen bei einer Suchanfrage bei Google aufzufinden waren, habe die GmbH gegen das Unterlassungsurteil verstoßen.

Ergreifung von Maßnahmen zur Löschung der Aussagen

Die GmbH habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts Maßnahmen zur Löschung der bei Google aufgefundenen Aussagen ergreifen müssen. Dies umfasse auch die Beseitigung der Aussagen aus dem Cache des Suchmaschinenbetreibers. Es sei bekannt, dass eine unlautere Aussage auch dann noch im Internet abrufbar und somit von Bedeutung für den Geschäftsverkehr sei, wenn sie zwar nicht mehr über die Ausgangsseite aufgerufen werden könne, aber über eine in einem Cache-Speicher einer Suchmaschine hinterlegte Kopie. Dadurch können Inhalte im Zuge einer einfachen Suchanfrage über Jahre aufgefunden werden.

Erfordernis der Androhung von Sanktionen und gegebenenfalls Umsetzung dieser

Die Umsetzung der Löschung erfordere zumindest eine schriftliche Aufforderung, so das Oberlandesgericht. Sie müsse inhaltlich den gebotenen Nachdruck enthalten, um den Angeschriebenen die Wichtigkeit und die Eilbedürftigkeit der geforderten Maßnahme klar zu machen. Neben der Androhung einer Sanktion sei es geboten, dass der Verantwortliche zeitnah überwache, ob die gebotene Löschung erfolgt. Gegebenenfalls habe er die angedrohten Sanktionen umzusetzen. Telefonische Bemühungen allein genügen demgegenüber nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2015
    [Aktenzeichen: 36 O 18/14 KfH]
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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 11.01.2017

Das OLG Stuttgart stellt in dieser Entscheidung klar, dass der verurteilte Unterlassungsschuldner alles unternehmen muss, um die Beeinträchtigung fremder Rechte zu beseitigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Löschung der Aussagen aus dem Cache des Suchmaschinenbetreibers. Auf einen unverhältnismäßigen Aufwand kann sich der betroffene Unterlassungsschuldner grundsätzlich nicht berufen. Die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allen Fragen des Wettbewerbsrechts kompetent beraten und vertreten.

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