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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 10.09.2015
- 2 W 40/15 -
Unterlassungsschuldner muss für Löschung unzulässiger, über Google auffindbare, Werbeaussagen sorgen
Erfordernis der Androhung von Sanktionen und gegebenenfalls Umsetzung dieser
Wem durch ein Urteil verboten wurde, unzulässige Werbeaussagen zu verbreiten, hat dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Aussagen gelöscht werden und nicht mehr über Google auffindbar sind. Dies erfordert nicht nur die Androhung von Sanktionen, sondern gegebenenfalls auch deren Umsetzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einer GmbH wurde im August 2014 vom Landgericht Stuttgart die Verbreitung unzulässiger Werbeaussagen untersagt. Nachfolgend konnte über die Suchmaschine Google jedoch die betreffenden Aussagen weiterhin aufgefunden werden. Das Landgericht Stuttgart sah darin einen Verstoß gegen das Unterlassungsurteil und verhängte gegen die GmbH ein
Verstoß gegen Unterlassungsurteil rechtfertigt Festsetzung des Ordnungsmittels
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der GmbH zurück. Da die zu unterlassenden Aussagen bei einer Suchanfrage bei Google aufzufinden waren, habe die GmbH gegen das Unterlassungsurteil verstoßen.
Ergreifung von Maßnahmen zur Löschung der Aussagen
Die GmbH habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts Maßnahmen zur
Erfordernis der Androhung von Sanktionen und gegebenenfalls Umsetzung dieser
Die Umsetzung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2015
[Aktenzeichen: 36 O 18/14 KfH]
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Dokument-Nr. 23446
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