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Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 15.12.2004
- 3 W 199/04 -
Verletzung der Würde des Gerichts durch Zuschlagen der Saaltür
Ein lauter Abgang kann teuer werden
Wer bei Gericht aus Wut die Türen knallt, muss mit einem Ordnungsgeld von rund 200,- EUR rechnen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.
Gar nicht einverstanden mit dem Richterspruch war ein Wohnungseigentümer in einem Streit über seine Rechte vor dem Amtsgericht Ludwigshafen. Er verließ deshalb den Gerichtssaal, indem er die Saaltür mit Wucht zuschlug, um seiner Empörung gebührend Ausdruck zu verleihen. Als Ungebühr wertete indessen der Richter diesen lauten Abgang und verhängte gegen den Störenfried wegen Verletzung der Würde des Gerichts ein Ordnungsgeld von 200 €.
Dagegen beschwerte sich der Gemaßregelte beim Pfälzischen Oberlandesgericht mit dem Argument, es sei schon nicht so arg gewesen, die Tür sei ihm vielmehr aus der Hand gefallen. Diese Entschuldigung fand jedoch beim 3. Senat kein Gehör: Das gerichtliche Protokoll über den spektakulären Abgang sei unmissverständlich und schließe weitere Aufklärung im Beschwerdeverfahren aus. Es blieb somit bei der Strafe von 200 € für den Türknaller.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2005
Quelle: ra-online, Pressemeldung des OLG Zweibrücken vom 06.01.2005
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Dokument-Nr. 110
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