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Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 23.02.2010
3 Bf 70/09 -

Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit als Hilfskraft in Hochschulorgan reduzieren

Entrichtung von Studiengebühr in Semestern der Aufgabenwahrnehmung stellt unbillige Härte dar

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat Bescheide der Universität Hamburg über Studiengebühren für das Sommersemester 2007 bis zum Sommersemester 2008 aufgehoben und die Universität verpflichtet, über einen Antrag auf Erlass der Gebühren neu zu entscheiden.

Die Universität Hamburg (Beklagte) erhob beginnend mit dem Sommersemester 2007 auf der Grundlage des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) 2006 für ihr Lehrangebot Studiengebühren in Höhe von 500,- Euro je Semester, für die verzinsliche Darlehen gewährt werden konnten. In Härtefällen konnte die Studiengebühr ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Das HmbHG ist inzwischen geändert worden: Ab Wintersemester 2008/09 beträgt die Semesterstudiengebühr 375,- Euro. Ein Darlehen ist nicht mehr vorgesehen. Die Studiengebühr kann jetzt zinslos gestundet werden.

Studentische Hilfskraft beantragt Erlass, Herabsetzung oder Stundung der Studiengebühren

Der Kläger studierte an der Universität Hamburg Volkswirtschaftslehre. Er engagierte sich in Hochschulgremien und in Organen der Studierendenschaft und war als studentische Hilfskraft tätig. Die Universität verlangte von dem Kläger vom Sommersemester 2007 bis zum Sommersemester 2008 Studiengebühren in Höhe von 500,- Euro je Semester. Dagegen wandte sich der Kläger und beantragte zusätzlich den Erlass, die Herabsetzung oder die Stundung der Studiengebühren. Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

Erhebung von Studiengebühren mit Grundgesetz vereinbar

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die gesetzlichen Grundlagen der Erhebung von Studiengebühren in Höhe von 500,- Euro je Semester für den Zeitraum Sommersemester 2007 bis einschließlich Sommersemester 2008 in §§ 6 b und 6 c HmbHG 2006 seien rechtmäßig. Sie seien mit dem Grundgesetz vereinbar und verstießen nicht gegen den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Das Studiendarlehen habe hinreichend sicher gewährleistet, dass die Einführung allgemeiner Studiengebühren nicht eine Auswahl der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern bewirke und nicht von der Aufnahme eines Studiums abschrecke. Die nur teilweise Inanspruchnahme des Lehrangebots wegen einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium führe nicht dazu, dass die Erhebung der vollen Studiengebühr unverhältnismäßig sei, gegen gebührenrechtliche Grundsätze oder das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße oder eine unbillige Härte im Sinne des HmbHG 2006 darstelle.

Unbilliger Härte kann nur mit Erlass der Studiengebühr ermessensgerecht begegnet werden

Für Studierende wie den Kläger, die in der Selbstverwaltung der Hochschule und der Studierendenschaft tätig gewesen seien, stelle die volle Entrichtung der Studiengebühr in den Semestern ihrer Aufgabenwahrnehmung eine unbillige Härte dar. Dieser Unbilligkeit können die Hochschulen nicht mit einer Stundung, sondern ermessensgerecht nur mit einem (vollständigen oder teilweisen) Erlass der Studiengebühr begegnen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2010
Quelle: ra-online, OVG Hamburg

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