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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 16.04.2021
- 13 MN 158/21 -
OVG Lüneburg setzt Maskenpflicht für den Fahrer eines Kraftfahrzeugs bei beruflichen Fahrgemeinschaften außer Vollzug
Maskenpflicht beim Autofahren gefährdet die Verkehrssicherheit
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Eilbeschluss § 3 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) in der derzeit geltenden, zuletzt am 9. April 2021 geänderten Fassung vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach auch für den Führer eines Kraftfahrzeugs bei beruflichen Fahrgemeinschaften angeordnet wird, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Soweit sich der Eilantrag darüber hinaus gegen § 18 Abs. 2 bis 4 Corona-VO, der Regelungen über den Erlass von Ausgangsbeschränkungen enthält, richtete, hat ihn der Senat abgelehnt.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er hat vorgetragen, regelmäßig zusammen mit Mandanten zu Gerichtsterminen zu fahren. Die aus § 3 Abs. 1 Satz 3 Corona-VO folgende Pflicht, wonach auch der Kraftfahrzeugführer im Rahmen einer beruflichen
Corona-VO formell rechtmäßig
Das OVG ist dem gefolgt und hat § 3 Abs. 1 Satz 3 Corona-VO insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt. Dabei ging der Senat unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens davon aus, dass die Corona-VO und die auf diese bezogenen Änderungsverordnungen auf einer tauglichen Rechtsgrundlage beruhen, formell rechtmäßig sind und hinsichtlich deren materieller Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das "Ob" eines staatlichen Handelns keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
Effektive Verkehrsüberwachung ist nur ohne verdecktes Gesicht möglich
Die Verpflichtung für den Führer eines Kraftfahrzeugs, im Rahmen einer beruflichen
Sicherheit vor Ansteckung kann auch durch Testpflicht vor Antritt der Fahrt gewährleistet werden
Auch wenn die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dem Infektionsschutz diene, seien die Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs einer beruflichen
Antrag gegen die Bestimmungen über den Erlass von Ausgangsbeschränkungen erfolglos
Soweit sich der Antragsteller darüber hinaus gegen die Regelungen des § 18 Abs. 2 bis 4 Corona-VO, der Regelungen zum Erlass von Ausgangsbeschränkungen durch die örtlich zuständigen Behörden enthält, gewandt hat, hat der 13. Senat eine einstweilige
Einstweilige Außervollzugsetzung nicht dringend geboten
Hierdurch könne der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt werden. Soweit § 18 Abs. 4 Corona-VO vorsehe, dass bei einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 150 die örtlich zuständigen Behörden eine Ausgangsbeschränkung erlassen „sollen“, sei die einstweilige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30139
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