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Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 01.10.2024
- 4 A 357/21 -
Keine Corona-Soforthilfe ohne Nebenbestimmungen
Mittelgewährung ohne diese Bestimmungen verstößt gegen das Unionsrecht
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass Nebenbestimmungen zu Bewilligungsbescheiden über die Corona-Soforthilfen in NRW nicht isoliert aufgehoben werden dürfen. Entsprechende Nebenbestimmungen waren nach Mitteilung des Landes NRW sämtlichen von März bis Mai 2020 erlassenen etwa 430.000 Bewilligungsbescheiden über NRW-Soforthilfen 2020 beigefügt.
Die Bezirksregierung Düsseldorf bewilligte der seinerzeit noch in Düsseldorf ansässigen Klägerin für ihren Handwerksbetrieb Ende März 2020 eine NRW-Soforthilfe 2020 in Höhe von 9.000 Euro. Im
Nebenbestimmungen nach EU-Recht zwingend notwendig
Das OVG hat die Berufung, die noch den Großteil der
Für die übrigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34434
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