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Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 09.01.2023
- 5 B 14/23 -
Eilverfahren gegen Allgemeinverfügung zur Räumung von Lützerath erfolglos
Ausgesprochene Aufenthalts- und Betretensverbot ist voraussichtlich rechtmäßig
Die Allgemeinverfügung des Landrats des Kreises Heinsberg zur Räumung der Ortslage Lützerath vom 20. Dezember 2022 hat weiterhin Bestand. Das darin ausgesprochene Aufenthalts- und Betretensverbot ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht entschieden und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen bestätigt.
Der Landrat des Kreises Heinsberg hat mit
Allgemeinverfügung von Polizei- und Ordnungsrecht gedeckt
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das OVG ausgeführt: Die
Kein Berufen auf „zivilen Ungehorsams“
Die sich in Lützerath aufhaltenden Personen können sich außerdem nicht auf einen Rechtfertigungsgrund des „zivilen Ungehorsams“ berufen. Das staatliche Gewaltmonopol als Grundpfeiler moderner Staatlichkeit ist einer Relativierung durch jegliche Formen des zivilen Ungehorsams grundsätzlich nicht zugänglich. Zur Beendigung des Rechtsverstoßes durfte der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32513
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