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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2024
- 10 A 1356/21 -
Ein Bescheid gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben und damit als zugegangen
Einfaches Bestreiten des Zugangs genügt nicht
Nach § 41 Abs. 2 VwVfG gilt ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben und damit als zugegangen. Dieser vermutete Zugang kann nicht durch einfaches Bestreiten im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in Zweifel gezogen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2019 hatten die Eigentümer eines Grundstücks in Nordrhein-Westfalen einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung eines gartenseitigen Anbaus gestellt. Diesen Antrag lehnte die Behörde im August 2019 ab. Laut Aktenvermerk wurde der
Unzulässigkeit der Klage wegen Versäumung der Klagefrist
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Klage sei unzulässig, da die einmonatige Klagefrist nicht gewahrt worden sei. Ein schriftlicher Verwaltungsakt gelte nach § 41 Abs. 2 VwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben und damit zugegangen. Dabei sei unerheblich, ob dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Somit sei der
Einfaches Bestreiten des Zugangs genügt nicht
Soweit sich die Kläger auf die Zweifelsregel des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG berufen, führte das Oberverwaltungsgericht dazu aus, dass das bloße
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/tb)
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2021
[Aktenzeichen: 4 K 7263/19]
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Dokument-Nr. 34057
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