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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.2021
14 A 2062/17 -

Vermietungsportal muss Stadt Köln Auskunft über private Unterkünfte erteilen

Mit Einzelabfrage durch Stadt verbundener Aufwand unverhältnismäßig

Das Ober­verwaltungs­gericht hat am ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt, wonach ein Onlineportal der Stadt Köln Auskunft über die bei ihm registrierten privaten Beherbergungs­betriebe erteilen muss.

Die Klägerin betreibt eine Internetplattform, auf der unter anderem für das Stadtgebiet von Köln entgeltliche private Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden. Die Stadt Köln erhebt auf der Grundlage einer Satzung eine sogenannte Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer). Die Klägerin klagt gegen ein Auskunftsersuchen, mit dem die beklagte Stadt Köln die Mitteilung der bei ihr registrierten Beherbergungsbetriebe zum Zweck der Steuererhebung verlangte. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nun abgelehnt.

Stadt Köln kann Auskunft über private Beherbergungsbetriebe verlangen

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Stadt Köln die Identität privater Beherbergungsbetreiber in ihrem Stadtgebiet im Wesentlichen nicht bekannt sei und eine erhebliche Anzahl von Anbietern Beherbergungen gegen Entgelt in den von ihnen angebotenen Unterkünften nicht versteuern würden. Die Stadt habe daher die Klägerin auffordern dürfen, ihr die Namen und Adressen aller Anbieter von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten im Gebiet der Stadt Köln auf ihrer Website mitzuteilen, um aus diesen diejenigen Anbieter zu ermitteln, die entgeltliche Beherbergungen bisher verschwiegen hätten.

Einzelabfrage der Stadt wegen zu großen Aufwand unverhältnismäßig

Die Stadt könne wegen des unverhältnismäßig großen Aufwands auch nicht darauf verwiesen werden, die privaten Unterkunftsbetreiber auf der Website der Klägerin - im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht rund 300 in Köln - sowie auf anderen vergleichbaren Websites jeweils durch Einzelabfrage auf diesen Onlineplattformen zu ermitteln.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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Kommentare (6)

 
 
Dennis Langer schrieb am 01.05.2021

Und was hat der Popel in dem Taschentuch dort weiter unten damit zu tun?

Dennis Langer antwortete am 01.05.2021

Upps!

Jetzt ist er wieder weg!

Dennis Langer antwortete am 01.05.2021

War aber echt lecker!

Dennis Langer antwortete am 02.05.2021

Oha!

Es gab sogar Nachspeise!

War etwas hart aber mit einem Pott Kaffee ging er dann doch runter.

Kenner als WeChat-Nutzer schrieb am 28.04.2021

Über WeChat Gruppenfunktion gibt es immer kurz- und langzeit Wohnmöglichkeiten von Chinesen auf Chinesisch, die zu eine Pauschalmiete angeboten werden. Man kann direkt mit den Vermieter kostenlos sprechen und Fotos etc. verlangen. Oft darf der Mieter nicht anmelden, da es illegale Untervermietungen sind. Die Miete sind hoch aber nicht kompliziert wie bei AirBnb, da die Chinesen oft keine Lust mit einer lästigen NK-Abrechnung bis Ende des nächsten Jahre warten wollen und lieber schnell abreisen.

Kenner als WeChat-Nutzer schrieb am 28.04.2021

Auf den WeChat-Gruppen sind fast in jeder Stadt Vermietungsinfogruppen, die von den Nutzer auf vereinfachter Chinesischen Schriftzeichen genutzt werden, um ihre Zimmer oder Wohnung untern den Landsleuten aus der VR China anzubieten, da sie nicht auf deutsche Sprache inserieren wollen. Was kann die Stadt Köln u.Ä. tun? Spione unter den Chinesen schicken, die ihre Sprache können?

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