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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.05.2009
- 16 A 3375/07 -
Hochschulbibliothek darf kameraüberwacht werden
Videoüberwachung dient zur Wahrnehmung des Hausrechts und kann nicht beanstandet werden
Eine Universität darf die Bibliothek ihres Instituts mit Videokameras überwachen. Die Videobilder dürfen allerdings nicht generell gespeichert werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Falle der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und deren videoüberwachter Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts entschieden und damit die gleichlautende erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt.
Um Diebstähle und Beschädigungen von Büchern zu verhindern und solche Übergriffe einzelnen Benutzern beweiskräftig zuordnen zu können, ließ die
Videoüberwachung muss im Allgemeininteresse hingenommen werden
Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichteten Berufungen der Studenten und der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.05.2009
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Dokument-Nr. 7839
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