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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2022
- 20 D 299/20.AK -
Auswahl des Dienstleisters für Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Köln/Bonn rechtmäßig
Auswahlentscheidung stellt keinen Verstoß gegen das Gebot einer sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Bewerberauswahl zulasten der Klägerin dar
Die Entscheidung des Verkehrsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2020, mit der ein Unternehmen als Dienstleister für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Köln/Bonn beginnend ab Januar 2021 für die Dauer von sieben Jahren ausgewählt wurde, ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht entschieden.
Nach turnusgemäßer Neuausschreibung der Konzession zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Köln/Bonn im Jahr 2020 hatten sich vier Unternehmen an dem Auswahlverfahren beteiligt. Ein unterlegener Bewerber hat gegen die
OVG: Auswahlentscheidung sowohl mit Bodenabfertigungsdienst-Verordnung als auch mit EU-Recht vereinbar
Die
Auswahlkriterien und Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden
Die Auswahlkriterien und das Bewertungssystem, welche den Bewerbern vorab mitgeteilt und der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32209
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