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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2021
4 B 387/20 -

Verkauf von Drogen im Bordellbetrieb rechtfertigt Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb des Prostitutions­gewerbes

Unterlassene Maßnahmen zur Verhinderung von Verstößen gegen das Betäubungs­mittel­gesetz

Wird in einem Bordell Drogen verkauft und tritt der Betreiber dem nicht wirksam entgegen, so rechtfertigt dies den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb des Prostitutions­gewerbes. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Oktober 2019 festgestellt wurde, dass in einem Bordellbetrieb in Nordrhein-Westfalen durch eine Prostituierte Kokain zum Kauf angeboten wurde und bei einer anschließenden Durchsuchung fast 5 g Kokain in einem abgeschlossenen Schrank gefunden wurde, wurde der Betreiberin des Bordells mit sofortiger Wirkung die Erlaubnis zum Betrieb des Gaststättengewerbes und des Prostitutionsgewerbes widerrufen. Dagegen richtete sich der Antrag auf Eilrechtsschutz der Bordellbetreiberin. Das Verwaltungsgericht Münster lehnte den Eilantrag ab, wogegen sich die Beschwerde der Bordellbetreiberin richtete.

Rechtmäßiger Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes und Prostitutionsgewerbes

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb des Gaststättengewerbes und des Prostitutionsgewerbes sei rechtmäßig. Dem Betreiber einer Gaststätte und eines Bordells treffen eine Aufsichtspflicht. Er müsse daher insbesondere willens und in der Lage sein, etwaigen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz wirksam entgegenzutreten. Er sei dabei auch zur Zusammenarbeit mit der Polizei verpflichtet. Diesen Anforderungen sei die Bordellbetreiberin nicht nachgekommen. Somit sei sie als unzuverlässig einzustufen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 10.03.2020
    [Aktenzeichen: 9 L 42/20]
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Dokument-Nr.: 30320 Dokument-Nr. 30320

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