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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2021
- 4 B 387/20 -
Verkauf von Drogen im Bordellbetrieb rechtfertigt Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb des Prostitutionsgewerbes
Unterlassene Maßnahmen zur Verhinderung von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Wird in einem Bordell Drogen verkauft und tritt der Betreiber dem nicht wirksam entgegen, so rechtfertigt dies den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb des Prostitutionsgewerbes. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Oktober 2019 festgestellt wurde, dass in einem Bordellbetrieb in Nordrhein-Westfalen durch eine Prostituierte Kokain zum Kauf angeboten wurde und bei einer anschließenden Durchsuchung fast 5 g Kokain in einem abgeschlossenen Schrank gefunden wurde, wurde der Betreiberin des Bordells mit sofortiger Wirkung die
Rechtmäßiger Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes und Prostitutionsgewerbes
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 10.03.2020
[Aktenzeichen: 9 L 42/20]
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Dokument-Nr. 30320
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