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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.04.2019
- 7 B 10490/19.OVG -
Auflagen für Betriebserlaubnis nicht erfüllt: Al Nur-Kindergarten in Mainz muss schließen
Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder gefährdet
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb des Al Nur-Kindergartens in Mainz rechtmäßig ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arab Nil-Rhein Verein erhielt im Jahr 2008 die Erlaubnis für den Betrieb des Al Nur-Kindergartens. Dabei wurde ihm die
OVG verweist auf Kindeswohlgefährdung
Die Erlaubnis zum Betrieb des Al Nur-Kindergartens sei zu Recht widerrufen worden, weil das Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder gefährdet sei und der Antragsteller als Träger der Einrichtung nicht bereit oder nicht in der Lage sei, die Gefährdung abzuwenden. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die gesellschaftliche Integration der Kinder erschwert werde. Der Antragsteller habe nicht im erforderlichen Umfang die ihm als Träger der Einrichtung obliegenden Maßnahmen ergriffen, um einem Abgleiten der betreuten Kinder in eine religiös geprägte Parallelgesellschaft vorzubeugen. Schon vor Erteilung der
Gesellschaftliche Integration der Kinder durch Gegebenheiten vor Ort erschwert
Die Gefährdung des Kindeswohls durch Erschwerung der gesellschaftlichen Integration der betreuten Kinder, die sämtlich einen Migrationshintergrund aufwiesen, werde durch den Umgang des Antragstellers mit Personen, Schriften und Institutionen aus dem islamistischen Umfeld verstärkt. Im vorliegenden Fall befänden sich die Räume des Kindergartens im gleichen Gebäude wie die Vereinsräume und die Moschee des Antragstellers. Er habe im räumlichen Umfeld des Al Nur-Kindergartens Personen auftreten lassen, die islamistische Auffassungen vertreten, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht in Einklang stünden, eine Schrift mit solchen Inhalten bereitgehalten und seine Räume für die Institution eines bekannten Islamisten zur Verfügung gestellt. Ob der Antragsteller als Träger des Kindergartens darüber hinaus selbst als islamistisch, salafistisch oder den Muslimbrüdern nahe stehend einzustufen sei, könne dahinstehen. Aus den genannten Defiziten des Antragstellers bei der Auflagenerfüllung und seinem sonstigen Verhalten ergebe sich die Prognose, das er nicht willens und in der Lage sei, die Gefährdung der gesellschaftlichen Integration der im Al Nur-Kindergarten betreuten Kinder abzuwenden.
Widerruf der Betriebserlaubnis nicht unverhältnismäßig
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (pm/kg)
- Fehlendes gesellschaftlich-integratives Konzept: Kindergarten mit salafistischer Orientierung hat keinen Anspruch auf Erhalt einer Betriebserlaubnis
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.08.2017
[Aktenzeichen: 4 A 372/16]) - Schutz des Kindeswohls – VG Berlin erklärt Schließung eines privaten Kindergartens für zulässig
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22.01.2010
[Aktenzeichen: VG 18 L 473.09 und VG 18 L 34.10])
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Dokument-Nr. 27354
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