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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.08.2008
- OVG: 3 L 53/06 -
Verbot der sogenannten Fortgeltungsklausel in Heimverträgen bestätigt
Zahlungspflicht eines Heimbewohners endet mit dessen Tod
Das Landesverwaltungsamt Halle hatte einer Reihe von Trägern von Alten- und Pflegeheimen in Sachsen-Anhalt die Verwendung der so genannten Fortgeltungsklausel in Heimverträgen mit Bewohnern, welche Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen, untersagt. Diese Klausel sieht vor, dass ein Heimträger für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen nach dem Sterbetag des Heimbewohners - gegen dessen Erben - einen Anspruch auf Fortzahlung von bestimmten Kosten für Wohnraum und Investitionen hat.
Die Heimträger haben gegen die Anordnung des Landesverwaltungsamtes Einwände erhoben und sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Klausel auf eine Vorschrift des Heimgesetzes berufen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte mit Urteilen vom 22. Februar 2006 die Klagen der Heimträger gegen die Anordnungen des Landesverwaltungsamtes abgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, welche Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, eine Regelung im Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) einschlägig ist, wonach die Pflicht zu einer Entgeltzahlung mit dem
Sachsen-Anhalt
Zum Hintergrund:
Die Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht ist im Rahmen der Föderalismusreform 2006 vom Bund auf die Länder übergegangen. Das bisherige Heimgesetz des Bundes gilt solange fort, bis es durch landesrechtliche Regelungen abgelöst wird. In nahezu allen Bundesländern werden derzeit Nachfolgegesetze für das Heimgesetz des Bundes vorbereitet bzw. sind, wie in Bayern und Baden-Württemberg, bereits in Kraft. Einige der neuen Landesgesetze befassen sich auch mit der Problematik der Fortgeltungsklausel, in Sachsen-Anhalt ist - soweit bekannt - noch kein Entwurf für ein Landesheimgesetz dem Landtag zugeleitet worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/08 des OVG Sachsen-Anhalt vom 06.08.08
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Dokument-Nr. 6486
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