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Sozialgericht Berlin, Urteil vom 21.06.2019
- S 105 R 57/18 -
Erwerbsminderungsrente kann bei unzureichender Mitwirkung des Antragstellers versagt werden
Begleiter muss bei psychiatrischer Begutachtung vor der Tür bleiben
Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass der Rentenversicherungsträger eine Erwerbsminderungsrente solange versagen kann, bis der Antragsteller bei der Ermittlung der Leistungsvoraussetzungen ausreichend mitwirkt. Für eine Begutachtung auf psychiatrischem Fachgebiet setzt dies voraus, dass der Antragsteller bereit ist, sich ohne eine Begleitperson untersuchen zu lassen. Vorliegend hatte der Antragsteller darauf bestanden, dass eine Vertrauensperson, wohl sein Vater, an der Begutachtung teilnimmt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1990 geborene, im Land Brandenburg wohnende Kläger beantragte im November 2015 bei der beklagten Deutschen
Psychiatrische Begutachtung ohne Begleitperson verweigert
Auch bei einer von der Beklagten angeordneten psychiatrischen Begutachtung im Juni 2016 erschien der Kläger in Begleitung eines Mannes, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt wurde, bei dem es sich nach Angaben der Sachverständigen aber um den Vater gehandelt habe. Da er auf die Teilnahme an der Untersuchung bestanden habe, wurde die Begutachtung nicht durchgeführt.
Rentenantrag wegen fehlender Begutachtung nicht erfolgreich
Mit Versagungsbescheid vom 11. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2017 teilte die Beklagte mit, dass sie dem Rentenantrag solange nicht entsprechen könne, wie der Kläger bei der Sachverhaltsermittlung nicht mitwirke. Eine Begutachtung auf psychiatrischem Fachgebiet könne nur ohne
Kläger begehrt Aufhebung des Versagungsbescheides
Mit seiner im Januar 2018 erhobenen Anfechtungsklage begehrte der anwaltlich vertretene Kläger die Aufhebung des Versagungsbescheides. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebiete, dass er bei den Begutachtungen von einer Vertrauensperson begleitet werden dürfe. Er habe mit Sachverständigen bereits schlechte Erfahrungen gemacht, weil diese seine Angaben unzutreffend wiedergegeben hätten.
Antragsteller muss Mitwirkungspflichten nachkommen
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage nach mündlicher Verhandlung ab. Zu Recht habe die Beklagte die Gewährung einer Rente versagt, denn der Kläger sei seinen
Psychiatrische Begutachtung muss grundsätzlich ohne Begleitperson stattfinden
Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, von Amts wegen zu ermitteln, ob die medizinischen Voraussetzungen der begehrten Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen. Im Falle des Klägers sei hierfür insbesondere eine Begutachtung auf psychiatrischem Gebiet erforderlich gewesen. Eine solche Begutachtung müsse jedoch grundsätzlich ohne
Sachgemäße Untersuchung in Anwesenheit einer Begleitperson nicht zu erwarten
Der Einwand des Klägers, er habe mit Sachverständigen bereits schlechte Erfahrungen gemacht, sei viel zu unkonkret gewesen, um von diesem Grundsatz abzuweichen. Nach den vorliegenden Unterlagen habe die Beklagte vielmehr annehmen müssen, dass eine sachgemäße Untersuchung in Anwesenheit einer
Die streitentscheidende Rechtsvorschrift ist § 66 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I):
"Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2019
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27804
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