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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 19.08.2009
- S 18 (23) AS 107/08 -
SG Detmold: Darlehen der Eltern mindert Hartz-IV-Bezüge
Auch darlehensweise gewährte Mittel stellen bedarfminderndes Einkommen dar
Erhält ein Hartz IV-Empfänger Geld von seinen Eltern zur Überbrückung von finanziellen Engpässen, rechtfertigt dies eine Neuberechnung des Bedarfs und die Minderung der Hartz-IV-Bezüge durch die Arge. Dies hat das Sozialgericht Detmold entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wies das Sozialgericht Detmold die Klage eines 37-jährigen Arbeitsuchenden ab, der sich gegen einen Rückforderungsbescheid der Arge gewandt hatte. Grund für die Rückforderung waren mehrere Überweisungen seiner Eltern im Gesamtwert von 630 €, die seinem Konto innerhalb der letzten 6 Monate gutgeschrieben worden waren. Die Arge berechnete erneut den Bedarf des Klägers für die Vergangenheit unter Berücksichtigung der Zahlungen der Eltern und forderte den Unterschiedsbetrag gegenüber den bereits gewährten Leistungen zurück.
Vermögen des Hartz IV-Empfängers wird durch Darlehen vermehrt
Der Kläger konnte nicht mit seiner Argumentation gehört werden, bei den Zahlungen habe es sich um kleinere Unterstützungsleistungen gehandelt, die er zurückzuzahlen habe, wenn er wieder Arbeit gefunden hat. Denn - so das Sozialgericht - auch darlehensweise gewährte Mittel stellen eine dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung stehende und damit den Bedarf mindernde Einnahme dar. Insbesondere ist nicht von Bedeutung, ob der Leistungsempfänger möglicherweise zur Rückzahlung verpflichtet ist. Zwar kann sich die Rückzahlungsverpflichtung unmittelbar auf die finanzielle Situation eines Hilfebedürftigen auswirken, etwa weil er zur unverzüglichen Tilgung des Darlehens durch Raten verpflichtet ist. Für eine solche Interpretation sahen die Richter jedoch keinen Anlass. Da der Zeitpunkt der Rückzahlungsverpflichtung unbestimmt und sich auf ein in der Zukunft liegendes Ereignis - nämlich die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit - bezieht, wird durch die Gewährung des Darlehens der aktuelle Vermögensstand des Leistungsempfängers vermehrt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2009
Quelle: ra-online, SG Detmold
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Dokument-Nr. 8882
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