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Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 17.11.2005
- S 22 AS 206/05 ER -
Langzeitarbeitslose: Ungekürztes ALG II ist nur im Klageverfahren durchsetzbar
Im vorläufigen Rechtsschutz kann das ALG II nicht in voller Höhe erstritten werden
Bezieher von Arbeitslosengeld II können im sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz bis zur Entscheidung der Hauptsache nur 80 % der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes erstreiten. Im Wege einer einstweiligen Anordnung ist nur das zum Lebensunterhalt Unerlässliche durchsetzbar.
Dies entscheid das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 28-jährigen arbeitslosen Frau aus Dortmund, die nach den Feststellungen des Gerichts in eheähnlicher Gemeinschaft mit ihrem Partner - mietkostenfrei - in dessen Doppelhaushälfte lebt. Die Arbeitslose beantragte, die Arbeitsgemeinschaft ARGE im Job-Center Dortmund vorläufig zu verpflichten, ihr ALG II ohne Anrechnung des Partnereinkommens zu gewähren.
Das Sozialgericht wies den Antrag ab, obwohl einzelne Abzugsposten vom Einkommen des Partners wie erhöhte Heizkosten noch nicht abschließend bewertet worden seien. Es sei der Antragstellerin zuzumuten, bis zum Abschluss des Klageverfahrens von der ihr bewilligten Leistung in Höhe von 250,44 €, d.h. gut 80 % des Regelsatzes von 311,-- € zu leben. Die Regelleistung beinhalte u.a. Anteile für die Anschaffung von Tabakwaren, Bekleidung, Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen sowie Aufwendungen für Freizeit und Unterhaltung. Die Antragstellerin könne sich bezüglich dieser Bedarfspositionen vorübergehend einschränken. Zur Vermeidung einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache sei im Wege einer einstweiligen Anordnung nur das zum Lebensunterhalt Unerlässliche durchsetzbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 23.11.2005, ra-online Redaktion
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Dokument-Nr. 1321
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