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Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 29.07.2013
- S 41 SO 263/13 ER -
Ehemaliger Bezieher von ALG II hat nach Bewilligung der Altersrente keinen Anspruch mehr auf Berechtigungsschein für das Sozialticket
Gerechtigkeitslücke bei Sozialticket des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr
Rentenbezüge in Höhe der Grundsicherungsleistungen führen nicht zur Ausstellung eines Berechtigungsscheines für ein Sozialticket des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund in einem Eilverfahren.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, ein ehemaliger Bezieher von Arbeitslosengeld II, verlangte von der Stadt Dortmund die Ausstellung eines Berechtigungsscheines für das Sozialticket des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR). Die Stadt Dortmund lehnte dies für die Zeit ab der Bewilligung einer
Beförderungsbedingungen des Sozialtickets beziehen sich allein auf Bezug von Grundsicherungsleistungen
Das Sozialgericht Dortmund hat es abgelehnt, die Stadt Dortmund im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller einen Berechtigungsausweis zum Erwerb eines VRR-Sozialtickets auszustellen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Beförderungsbedingungen des VRR allein auf den Bezug von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2013
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
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Dokument-Nr. 16374
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