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Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 29.07.2013
S 41 SO 263/13 ER -

Ehemaliger Bezieher von ALG II hat nach Bewilligung der Altersrente keinen Anspruch mehr auf Berechtigungsschein für das Sozialticket

Gerechtigkeitslücke bei Sozialticket des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr

Rentenbezüge in Höhe der Grund­sicherungs­leistungen führen nicht zur Ausstellung eines Berechtigungs­scheines für ein Sozialticket des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund in einem Eilverfahren.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, ein ehemaliger Bezieher von Arbeitslosengeld II, verlangte von der Stadt Dortmund die Ausstellung eines Berechtigungsscheines für das Sozialticket des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR). Die Stadt Dortmund lehnte dies für die Zeit ab der Bewilligung einer Altersrente in Höhe von monatlich 564,41 Euro ab. Der Antragsteller beziehe nunmehr keine Grundsicherungsleistungen mehr und der seinen Bedarf übersteigende Rentenbetrag werde auf den Grundsicherungsbedarf seiner Ehefrau angerechnet.

Beförderungsbedingungen des Sozialtickets beziehen sich allein auf Bezug von Grundsicherungsleistungen

Das Sozialgericht Dortmund hat es abgelehnt, die Stadt Dortmund im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller einen Berechtigungsausweis zum Erwerb eines VRR-Sozialtickets auszustellen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Beförderungsbedingungen des VRR allein auf den Bezug von Grundsicherungsleistungen abstellten, die der Antragsteller nicht mehr erhalte. Gleichwohl verkenne das Gericht nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation der Eheleute durch die Rentengewährung nicht verbessert habe. Die Summe der Einkünfte der Eheleute aus Altersrente und SGB II-Leistungen der Ehefrau entspreche der Summe der bislang an beide ausgekehrten SGB II-Leistungen. Die allein auf den Bezug bestimmter Sozialleistungen abstellenden Beförderungsbedingungen des VRR trügen dem Umstand nicht Rechnung, dass die Eheleute wirtschaftlich Sozialhilfeempfängern gleich stünden. Dem Ziel des Sozialtickets, wenig begüterten Menschen die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und damit eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, würden die aktuellen Beförderungsbedingungen des VRR damit nur unzureichend gerecht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2013
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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Dokument-Nr.: 16374 Dokument-Nr. 16374

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