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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 10.11.2008
- S 47 AY 276/06 -
Vorwurf rechtsmissbräuchlicher Beeinflussung des Aufenthalts unberechtigt
Behörde darf duch Aussagen Dritter keine Zweifel konstruieren
Die Stadt Lünen senkt einer neunköpfigen Familie aus dem Kosovo zu Unrecht Leistungen zum Lebensunterhalt um mehr als 30 % unter das Sozialhilfeniveau ab, wenn sie sich dabei allein auf die Vermutung stützt, die Asylbewerber gäben sich unzutreffend als Roma aus.
Auf die Klage der Familie hat das Sozialgericht Dortmund die Stadt Lünen zur Zahlung des ungekürzten Sozialhilferegelsatzes für länger in Deutschland lebende Asylbewerber (§ 2 Asylbewerberleistungsgesetz) verurteilt. Die Behörde unterstelle der im Jahre 2001 nach Deutschland eingereisten Familie ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Dieses liege nicht schon darin, dass die Familie nicht freiwillig ausreise. Die Kläger hätten hinsichtlich ihrer Identität und ihrer Volkszugehörigkeit nicht getäuscht. Sie stammten zur Überzeugung der Kammer aus dem Kosovo und gehörten der dort besonders verfolgten Minderheitengruppe der Roma an. Dabei stütze sich das Gericht u.a. auf eine eingehende Befragung der Kläger mithilfe eines Dolmetschers für die Romasprache.
Aussage von Verwandten verursacht Zweifel an Volkszugehörigkeit der Kläger
Soweit die Stadt Lünen anführe, mutmaßlich mit den Klägern verwandte Asylbewerber hätten sich in einem anderen Verfahren zunächst als Albaner bezeichnet, könne daraus nicht geschlossen werden, bei den Klägern handele es sich um Albaner. Zweifeln an der Volkszugehörigkeit habe die Beklagte im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nachzugehen, anstatt den Klägern eine gesetzlich nicht vorgesehene Beweislast aufzuerlegen.
Behörde hat Aufgabe, für die Kläger günstige Beweistatsachen zu ermitteln
Die Entscheidung beinhaltet eine deutliche Kritik an der Verwaltungspraxis der Stadt Lünen. Die Behörde habe auch die Aufgabe, für die Kläger günstige Beweistatsachen zu ermitteln und dürfe sich nicht darauf beschränken, unter Bezugnahme auf Äußerungen Dritter Zweifel an den Aussagen von Asylbewerbern zu konstruieren, die bei näherer Betrachtung keinen Beweiswert hätten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 12.12.2008
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Dokument-Nr. 7193
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