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Sozialgericht Freiburg, Beschluss vom 18.05.2005
- S 9 AS 1581/05 ER -
Arbeitslosengeld II / Sozialhilfe: Sozialgericht Freiburg hält Pauschalabzüge für Warmwasser und Haushaltsenergie für zu hoch
Das Sozialgericht Freiburg hat entschieden, dass die von den Sozialleistungsträgern in Baden-Württemberg vorgenommenen Pauschalabzüge für Haushaltsenergiekosten und die Bereitung von Warmwasser zu hoch sind.
Bezieher von Arbeitslosengeld II oder von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialhilferecht (SGB XII) haben neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Grenzen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Hierzu gehören neben der Kaltmiete grundsätzlich auch die Mietnebenkosten. Hiervon sind allerdings die Kosten der Bereitung von Warmwasser sowie für Elektrizität abzuziehen, denn diese sind bereits im Regelsatz bzw. der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts enthalten. In Baden-Württemberg nehmen sowohl die Sozialhilfeträger als auch die für das Arbeitslosengeld II zuständigen Behörden zu diesem Zweck pauschale Abzüge von den Leistungen vor, wenn diese Kosten in den Mietnebenkosten enthalten sind. Die Pauschalen betragen beispielsweise bei Alleinstehenden 9 € für die Warmwasserbereitung und weitere 19 € für den sonstigen Energieaufwand (jeweils monatlich). Diese Pauschalen beruhen auf Erfahrungswerten, die zu dem bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entwickelt wurden und auf dem durchschnittlichen Energieverbrauch vergleichbarer Haushalte basierten.
Nach einem Beschluss der 9. Kammer des Gerichts vom 18.5.2005 (Az.: S 9 AS 1581/05 ER) können diese Werte ab 1.1.2005 nicht mehr herangezogen werden. Aus Äußerungen der Bundesregierung und Berechnungen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes ergebe sich, dass in der Regelleistung nach dem SGB II bzw. in den Regelsätzen nach dem SGB XII und der Regelsatzverordnung (RSV) geringere Beträge für den Energiebedarf berücksichtigt worden seien, als zuletzt in den Regelsätzen nach dem BSHG. Für einen Alleinstehenden seien dies etwa lediglich 20,74 € mit der Folge, dass maximal dieser Betrag an Stelle der in den Richtlinien der Leistungsträger vorgesehenen 28 € monatlich abgezogen werden können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Freiburg vom 01.06.2005
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Dokument-Nr. 1195
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