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Sozialgericht Gießen, Gerichtsbescheid vom 05.11.2021
S 20 AL 70/21 -

Kein Anspruch auf Seitennummerierung und Übersendung eines Papierausdrucks einer elektronischen Verwaltungsakte

Elektronische Akteneinsicht ausreichend

Bei einer elektronischen Verwaltungsakte besteht kein Anspruch auf Seitennummerierung und Übersendung eines Papierausdrucks. Vielmehr genügt die elektronische Akteneinsicht. Dies hat das Sozialgericht Gießen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2021 ein Zahnarzt vor dem Sozialgericht Gießen auf Einsicht in Verwaltungsakten. Der Zahnarzt befand sich in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Kurzarbeitergeld. Die Behörde führte die Akten elektronisch und hatte dem Anwalt des Zahnarztes Akteinsicht dadurch gewährt, dass ihm sämtliche Unterlagen in sein elektronisches Anwaltspostfach übersandt wurden. Der Anwalt hielt dies aber für unzureichend. Er bestand auf eine Übersendung von Papierausdrucken mit Seitennummerierungen.

Kein Anspruch auf Übersendung von Papierausdrucken mit Seitennummerierungen

Das Sozialgericht Gießen entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Übersendung von Papierausdrucken mit Seitennummerierungen zu, wenn die Behörde die Akten elektronisch führt und eine elektronische Akteneinsicht gewährt wurde. Nach Auffassung des Gerichts sei die Seitennummerierung ein Relikt aus der papierhaften Dokumentenbearbeitung, die zwar als Komfortfunktion auch elektronischen Dokumenten hinzugefügt werden kann, die aber zur Gewährleistung von Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit in der elektronischen Dokumentenbearbeitung nicht erforderlich sei. Denn es gebe andere, effektivere und zugleich effizientere Maßnahmen zur Gewährleistung des Gebots ordnungsgemäßer Aktenführung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2022
Quelle: Sozialgericht Gießen, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (1)

 
 
Gerd Maximini schrieb am 27.01.2022

Ob hierdurch tatsächlich "Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit", wie das SG schreibt, gewährleist bleibt, bezweifle ich. Die der Orientierung des Lesers dienende fortlaufende Nummerierung der Einzelblätter eines Dokumentenbündels (wir nannten dies: Foliierung und Paginierung) in chronologischer Folge) stellte sicher, dass nicht Urkunden nachträglich entnommen worden waren, ohne den Grund dafür (auf einem mit Datum und Grund der Entnahme beschrifteten "Fehlblatt") zu dokumentieren. In meiner jahrzehntelangen Arbeit als Richter ist das in seltenen Fällen bei Verwaltungsakten aber vorgekommen. Die Beiakte war deshalb weder vollständig noch wahr! Man sollte der Modernisierung nicht alles opfern! Gerd Maximini, VRVG a.D., Wissenschaftlicher Mitarbeiter Rechtsanwälte Staab, Saarbrücken)

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