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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.08.2016
- S 4 U 2601/15 -
Arbeitsunfall oder (erneuter) Suizid: Arbeitnehmer trägt Beweislast
Voraussetzungen eines versicherten Arbeitswegs bei bereits zuvor erfolgtem Suizidversuch nicht erwiesen
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer die Beweislast dafür trägt, dass ein Unfall ein tatsächlicher Arbeitsunfall war und nicht ein (erneuter) Suizidversuch.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde am einem Morgen auf dem Weg in Richtung seiner Arbeit von einem Lkw auf gerader Strecke beim Überqueren einer innerörtlichen Durchgangsstraße angefahren und schwer verletzt. Das von der Polizei eingeholte verkehrstechnische Gutachten hat ergeben, dass der Lkw-Fahrer die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts eingehalten hatte und der Unfall für den Lkw-Fahrer unvermeidbar gewesen war. Der Lkw-Fahrer hat ausgesagt, dass der Kläger die Fahrbahn bereits überquert hatte und dann plötzlich wieder zurück auf die Straße getreten sei, womit er nicht gerechnet habe. Der Kläger machte geltend, wichtige Arbeitspapiere und seine Arbeitsschuhe vergessen zu haben, weswegen er noch einmal umgekehrt sei; hierbei habe er den Lkw aus Unachtsamkeit übersehen. Der Kläger hatte gegenüber seiner Ehefrau mehrfach Suizidabsichten geäußert und einige Monate zuvor auch einen Suizidversuch ausgeübt. Die beklagte Berufsgenossenschaft hat einen
Kläger muss Vorliegen eines Arbeitsunfalls beweisen können
Das Sozialgericht Karlsruhe hat nach Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakte und Anhörung des Klägers entschieden, dass in Anbetracht der Gesamtumstände die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2016
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
- Gesetzliche Unfallversicherung muss Selbsttötungsabsicht nachweisen können
(Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.01.2015
[Aktenzeichen: Selbsttötungsabsicht]) - Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch bei möglichem Selbstmord
(Bundessozialgericht, Urteil vom 04.09.2007
[Aktenzeichen: B 2 U 28/06 R])
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Dokument-Nr. 23290
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