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Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 15.03.2017
- S 11 SO 62/15 -
Blinde haben Anspruch auf Versorgung mit Laser-Langstock
Laser-Langstock hat wesentliche Gebrauchsvorteile gegenüber herkömmlichem Blinden-Langstock
Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass blinde Versicherte bei entsprechender ärztlicher Verordnung im Rahmen der Hilfsmittelversorgung einen Laser-Langstock an Stelle eines einfachen Blindenstocks verlangen können.
Die gesetzlich krankenversicherte Klägerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits war als Erwachsene infolge einer Krankheit erblindet. Nach einer Umschulung hatte sie eine Beschäftigung als Masseurin gefunden. Mit Hilfe ihres Blindenstocks ist sie in der Lage, mit öffentlichen Verkehrsmitteln ihre Arbeitsstelle zu erreichen und sich selbständig zu versorgen. Die Krankenkasse übernahm die Kosten für den einfachen Blindenstock und die notwendigen Schulungen dafür. Als die Versicherte die Versorgung mit einem Laser-Langstock beantragte, wurde dies abgelehnt. Der einfache Blindenstock sei als
Nicht von herkömmlichem Blindenstock erfasste Hindernisse können zu schweren Unfällen führen
Das Sozialgericht Koblenz gab der Versicherten Recht: Dem Gericht leuchtete ein, dass Hindernisse, die sich in Kopf-, Schulter- und Hüfthöhe befinden, und damit von einem herkömmlichen Blindenstock nicht erfasst werden können, schwere Verletzungen verursachen können. Solche Hindernisse seien im allgemeinen Umfeld ständig vorhanden. Der Laser-Langstock habe deshalb wesentliche Gebrauchsvorteile gegenüber dem herkömmlichen Blinden-Langstock. Die Klägerin benötige das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2017
Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online
- Blindenführhund kann auch neben Blindenlangstock als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zustehen
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2013
[Aktenzeichen: L 5 KR 99/13]) - BSG: Blinder hat keinen Anspruch auf GPS-Leitsystem
(Bundessozialgericht, sonstiges vom 25.06.2009
[Aktenzeichen: B 3 KR 4/08 R])
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Dokument-Nr. 24443
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