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Sozialgericht Speyer, Urteil vom 11.03.2009
- S 5 SB 114/07 -
Diabetes mellitus: Anerkennung als Schwerbehinderter nicht allein wegen intensiver Insulintherapie
Keine Schwerbehinderteneigenschaft wenn der Zuckerkranke gut eingestellt ist
Ein an Diabetes mellitus Typ I - juvenilen Diabetes - Erkrankter hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, wenn er zwar eine intensive Insulintherapie durchführt, der Diabetes mellitus aber gut eingestellt ist. Das hat das Sozialgericht Speyer entschieden.
Im konkreten Fall hatte das beklagte Land dem Kläger mit Bescheid vom 23. April 1991 zunächst wegen dessen Diabetes-Erkrankung die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt. Nachdem sich die für die medizinische Beurteilung maßgeblichen Vorgaben (Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht [AHP]) zwischenzeitlich geändert hatten, veranlasste das beklagte Land im Mai 2006 eine Überprüfung seiner Entscheidung aus dem Jahr 1991. In seinem Befundbericht gab der behandelnde Arzt des Klägers dessen durchschnittlichen Blutzuckerspiegel (HbA1c-Wert) mit 6,5 an und teilte außerdem mit, dass die Sehfähigkeit beidseitig 1,0 betrage. Daraufhin stellte das beklagte Land den Grad der
Klage auf Anerkennung als Schwerbehinderter
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein
Nur schwer einstellbare Diabetes rechtfertigt Schwerbehinderteneigenschaft
Dieser Argumentation folgten die Speyerer Richter nicht. Sie wiesen die Klage ab, da die Herabsetzung des GdB von 50 auf 40 vor dem Hintergrund der geänderten AHP rechtmäßig war. Danach rechtfertigt ein
Intensivierte Insulintherapie reicht allein nicht für Schwerbehinderteneigenschaft
Auch wenn der Kläger eine intensivierte Insulintherapie durchführt, ist der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Speyer
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Dokument-Nr. 7634
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