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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 24.01.2018
- S 9 R 3390/16 -
FM-Anlage für Gehörgeschädigten stellt keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar
Hilfsmittel nur in Ausnahmefällen zur Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens erforderlich
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine FM-Anlage (drahtlose Signalübertragungsanlage) regelmäßig keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist, da es sich um ein Hilfsmittel zum mittelbaren Ausgleich der Behinderung handelt, welches nur in Ausnahmefällen zur Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens erforderlich ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte von der beigeladenen Krankenversicherung bereits ein
Leistungspflicht der Krankenkasse besteht im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs nur in Ausnahmefällen
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
- Hörbehindertem steht Anspruch auf Kostenübernahme eines Telefonklingelsenders gegen Krankenversicherung zu
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2018
[Aktenzeichen: L 5 KR 1365/16]) - Gesetzliche Krankenkassen müssen bei Bedarf Kosten für Gebärdensprachkurs übernehmen
(Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 01.03.2016
[Aktenzeichen: S 14 KR 760/14])
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Dokument-Nr. 26393
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