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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.03.2024
- 16 U 74/23 -
Reiserücktrittsversicherung muss zahlen, wenn sich Schürfwunde nach Versicherungsabschluss zum Geschwür ausweitet
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lagen noch keine Anzeichen für eine Infizierung vor
Reiserücktrittsversicherungen für den Krankheitsfall sichern regelmäßig nur solche Erkrankungen ab, die bei Vertragsschluss nicht bereits bekannt oder zu erwarten waren. Wer vor dem Abschluss der Reiserücktrittsversicherung eine Schürfwunde am Knöchel infolge eines Leitersturzes erlitten hatte, verliert seinen Versicherungsschutz nicht, wenn sich die Schürfwunde anschließend infiziert und ein Geschwür (Ulkus) hervorruft. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.
Der 16. Zivilsenat hatte über die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe zu entscheiden. Der Kläger hatte für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn im November 2019 eine Reise nach Kuba für Februar 2020 gebucht. Nur wenige Tage später stürzte die Frau des Klägers von der Leiter und zog sich hierbei u. a. eine
Landgericht verneinte Versicherungsschutz: Ehefrau war bei Abschluss der Versicherung aufgrund der Schürfwunde bereits am Knöchel erkrankt
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, denn die Ehefrau des Klägers sei bei Abschluss der Versicherung aufgrund der
Oberlandesgericht bejaht Versicherungsschutz: Beim Vertragsschluss hatte die Ehefrau keine Kenntnis vom Vorliegen einer Erkrankung
Der 16. Zivilsenat hat die Kenntnis der Ehefrau des Klägers vom Vorliegen einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2024
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 33848
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