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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10.01.2019
- 6 U 37/17 -
Unternehmen muss bei Verwendung von Muster-Widerrufsbelehrungen auch Servicetelefonnummer angeben
Regelmäßig zur Kundenberatung angegebene Telefonnummer ist auch als Kommunikationsweg für etwaige Widerrufe anzugeben
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben und dabei die gesetzlich angebotene Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, in dieser Belehrung eine bereits vorhandene Servicetelefonnummer angeben müssen.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls vertreibt über das Internet u.a. Telekommunikationsdienstleistungen. Sie verwendet dabei das gesetzlich angebotene Muster für die
OLG bejaht Pflicht zur Angabe einer Servicetelefonnummer
Das Landgericht Kiel verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das landgerichtliche Urteil. Die Beklagte hat die ihr obliegenden Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern nicht erfüllt, weil sie eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2019
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 26954
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