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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.07.2010
- 11 BV 10.712 -
Nicht verlängerter Busführerschein: Für Neuerteilung der Fahrerlaubnis muss erneute Fahrprüfung abgelegt werden
Fehlende Fahrpraxis über Zeitraum von siebeneinhalb Jahren führt zur zwingenden Notwendigkeit einer erneuten praktischen Prüfung
Wer seinen Bus- oder LKW-Führerschein nicht vor Ablauf verlängern lässt, muss im Neuerteilungsverfahren gegebenenfalls eine erneute Fahrprüfung absolvieren. Entscheidend hierfür ist, ob die praktische Befähigung weggefallen sein könnte. Dies wiederum bemisst sich nach dem Zeitraum fehlender Fahrpraxis. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall war einer Busfahrerin aus dem Raum Ingolstadt eine zuletzt bis Juni 2004 befristete Busfahrerlaubnis erteilt worden. Diese Fahrerlaubnis hatte sie aus beruflichen Gründen vor Ablauf nicht verlängern lassen. Erst 2009 beantragte sie die Wiedererteilung. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde verlangte nun aber die Ablegung einer praktischen Fahrprüfung. Die Betroffene war damit nicht einverstanden und klagte auf Erteilung der Bus-Fahrerlaubnis ohne
Gesetzgeber hebt starre Mindestfristen für erneute Prüfungen auf
Die Rechtslage ist komplex: Bis 2008 musste bei Neuerteilung einer früheren Fahrerlaubnis eine
Zeitlicher Aspekt spielt bei Neuerteilung einer früheren Fahrerlaubnis entscheidende Rolle
Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei ausgeführt: Auch nach dem Wegfall der starren Zwei-Jahresfrist spiele bei der Neuerteilung einer früheren Fahrerlaubnis der zeitliche Aspekt eine entscheidende Rolle. Maßgeblich für die Beurteilung des Wegfalls der Fahrbefähigung sei der Zeitpunkt ab dem die Fahrpraxis gefehlt hat oder stark eingeschränkt war. Bei Fahrerlaubnissen zur Führung von Bussen führe ein Zeitraum von siebeneinhalb Jahren fehlender Fahrpraxis jedenfalls zur Notwendigkeit einer erneuten praktischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2010
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 10148
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