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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 05.10.2010
- C-400/10 PPU -
EuGH zur Widerrechtlichkeit des Verbringens eines Kindes in anderen EU-Mitgliedstaat
Sofern durch Verbringung ein durch das nationale Recht übertragenes Sorgerecht verletzt wird, liegt widerrechtliche Verbringen vor
Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Elternteil ist nur widerrechtlich, wenn dadurch ein durch das nationale Recht übertragenes Sorgerecht verletzt wird. Eine nationale Regelung, nach der ein Vater, der nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, das Sorgerecht nur erlangen kann, wenn es ihm durch eine gerichtliche Entscheidung übertragen wird, verletzt nicht das geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Nach der Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ist das Verbringen eines Kindes widerrechtlich, „wenn dadurch das
Mutter steht Sorgerecht automatisch zu – Vater muss Sorgerecht übertragen werden
Nach irischem Recht steht einem leiblichen
Mutter geht nach der Trennung mit ihren Kindern nach England – Klage des Vaters auf Erteilung des Sorgerechts erreicht Mutter nicht mehr in Irland
Herr McB, irischer Staatsangehöriger, und Frau E., britische Staatsangehörige, lebten über zehn Jahre lang in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen; seit November 2008 wohnten sie mit ihren drei Kindern, die 2000, 2002 und 2007 geboren wurden, in Irland. Nachdem sich die Beziehung zwischen den Eltern verschlechtert hatte, verließ die
Verbringung der Kinder nach England erfolgte nicht widerrechtlich
Im November 2009 beantragte Herr McB. beim zuständigen englischen Gericht, die Rückkehr der
Ist Erteilung des Sorgerechts an den Vater notwendig, um widerrechtliches Verbringen der Kinder zu verhindern?
Der Supreme Court (Irland), bei dem Herr McB. Berufung eingelegt hat, hat dem Gerichtshof am 6. August 2010 die Frage vorgelegt, ob die Verordnung einem Mitgliedstaat im Licht des Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der die Achtung des Privat- und Familienlebens betrifft, untersagt, in seinem Recht vorzusehen, dass der
Widerrechtlichkeit des Verbringens eines Kindes hängt ausschließlich vom Bestehen eines durch nationales Recht übertragenen Sorgerechts ab
Der Gerichtshof, dessen Entscheidung zwei Monate nach Eingang des Ersuchens ergeht, weist darauf hin, dass in der Verordnung nicht festgelegt wird, wem das
Auslegung steht mit Richtlinien in Einklang
Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass diese Auslegung mit der Charta, insbesondere mit deren Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 24 (Rechte des Kindes), im Einklang steht.
Charta ist gleiche Tragweite beizumessen Menschenrechtskonvention in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Union nach Art. 6 EUV die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta niedergelegt sind, und dass die Charta und die Verträge „rechtlich gleichrangig“ sind. Die Bestimmungen der Charta richten sich jedoch nur an die Mitgliedstaaten, wenn diese Unionsrecht anwenden. Daraus folgt, dass der Gerichtshof die Charta im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nur im Rahmen der Auslegung der Verordnung berücksichtigen kann, ohne eine Beurteilung der Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit der Charta vorzunehmen. Soweit die in der Charta enthaltenen Rechte zudem den Rechten entsprechen, die durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet werden, haben sie den gleichen Sinn und die gleiche Tragweite, wie sie ihnen durch die EMRK verliehen werden. Da Art. 7 der Charta und Art. 8 der EMRK in ihrem Inhalt übereinstimmen, ist Art. 7 der Charta der gleiche Sinn und die gleiche Tragweite beizumessen wie Art. 8 der EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
Alleinige Zuweisung des Rechts der elterlichen Sorge für ein Kind eines unverheirateten Paares auf die Mutter nicht zu beanstanden
In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, das der EGMR bereits entschieden hat, dass eine nationale Regelung, die das Recht der elterlichen Sorge für ein Kind eines unverheirateten Paares allein der
Leiblicher Vater muss vor dem Verbringen des Kindes in einen anderen EU-Mitgliedsstaat die Möglichkeit haben bei zuständigem nationalen Gericht das Sorgerecht für sein Kind zu übertragen
Daraus folgt, dass der leibliche
Mutter übt mit Verbringen des Kindes in anderen EU-Mitgliedsstaat eigenes Freizügigkeitsrecht aus
Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es einem
Unter diesen Umständen gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Verordnung einem Mitgliedstaat nicht untersagt, in seinem Recht vorzusehen, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2010
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- EuGH zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen hinsichtlich eines widerrechtlich in anderen Mitgliedstaat verbrachten Kindes
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 01.07.2010
[Aktenzeichen: C 211/10 PPU]) - EuGH zur Zuständigkeit von Gerichten unterschiedlicher EU-Mitgliedsstaaten bei Sorgerechtsentscheidungen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 23.12.2009
[Aktenzeichen: C-403/09 PPU])
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Dokument-Nr. 10357
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