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Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 31.07.2007
 3 K 2495/03, 3 K 2498/03, 3 K 2837/03 -

Bundeswehr darf Bombodrom nicht als Schießplatz nutzen

Verwaltungsgericht Potsdam gibt drei Klagen gegen den geplanten Truppenübungsplatz Wittstock statt

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat drei Klagen gegen die vom Bundesministerium der Verteidigung beabsichtigte weitere militärische Nutzung des ehemaligen Truppenübungsplatzes Wittstock stattgegeben.

Kläger der Verfahren sind die im Land Mecklenburg-Vorpommern gelegene Gemeinde Lärz, die Betreiber eines Hotels in der Gemeinde Lärz sowie eine in der Gemeinde Gühlen-Glienicke ansässige GmbH, die eine große Putenzucht mit mehreren hunderttausend Zuchtputen betreibt. Alle Kläger sind insbesondere der Meinung, dass die vom Bundesministerium der Verteidigung geplante Nutzung des ehemaligen Truppenübungsplatzes als Luft-Boden-Schießplatz zu unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Fluglärm führt. Beklagte ist in allen drei Verfahren die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung.

In der fast achtstündigen, von großem öffentlichen Interesse begleiteten mündlichen Verhandlung hat die Kammer zahlreiche rechtliche und tatsächliche Fragen mit den Beteiligten erörtert. Insbesondere wurde eingehend darüber gesprochen, ob die von den Beteiligten vorgelegten Lärmgutachten auf realistischen Annahmen zum tatsächlichen Flugbetrieb beruhen. Einen Beweisantrag des Bundesministeriums der Verteidigung, der auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gerichtet war, hat die Kammer im Verlauf der mündlichen Verhandlung durch Beschluss abgelehnt.

Unzumutbare Lärmbelastung

Die drei klagestattgebenden Urteile der Kammer beruhen im Wesentlichen auf der Erwägung, dass das Bundesministerium der Verteidigung bei seiner im Juli 2003 getroffenen Entscheidung über die weitere militärische Nutzung des ehemaligen Truppenübungsplatzes die Belange der Kläger nicht ausreichend in seine Abwägung eingestellt hat. Die Lärmschutzbelange der Kläger seien bei der ursprünglichen Abwägung überhaupt nicht berücksichtigt worden, obwohl der zu erwartende Lärm die Schwelle der Abwägungserheblichkeit überschreite. Dieser Mangel sei auch nicht durch zwei nachträgliche Ergänzungen der Abwägung im Dezember 2005 und im Juni 2007 geheilt worden, weil diese Ergänzungen schon formell nicht wirksamer Bestandteil der Entscheidung über die weitere Nutzung des Truppenübungsplatzes geworden seien. Darüber hinaus erfüllten die Ergänzungen auch nicht die inhaltlichen Anforderungen an eine rechtmäßige Planungsentscheidung. Weder seien alle Arten der realistischerweise zu erwartenden Flugbewegungen und -geschwindigkeiten erfasst noch habe das Bundesministerium der Verteidigung die jeweilige Vorbelastung der Kläger durch früheren Übungsbetrieb konkret ermittelt. Auch eine Aufrechterhaltung der Planung im Wege der Planergänzung sei nicht möglich, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen.

Die unterlegene Bundesrepublik Deutschland kann in allen drei Verfahren die Zulassung der Berufung beantragen. Über den Zulassungsantrag und eine sich etwa anschließende Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Die Aufnahme des militärischen Übungsbetriebes ist zur Zeit ohnehin durch drei einstweilige Anordnungen der Kammer untersagt, die von den Klägern schon früher erwirkt worden waren.

Beim Verwaltungsgericht Potsdam sind neben der hier entschiedenen Klagen noch 17 weitere Klagen gegen die weitere militärische Nutzung des ehemaligen Truppenübungsplatzes Wittstock anhängig. In den 17 weiteren Verfahren ist vorerst nicht mit Entscheidungen zu rechnen, weil die heute verhandelten und entschiedenen Verfahren als Musterverfahren anzusehen sind, deren rechtskräftiger Abschluss zunächst abgewartet werden soll.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Potsdam vom 31.07.2007

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Dokument-Nr.: 4623 Dokument-Nr. 4623

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