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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05.02.2009
1 BvR 1631/04 -

BVerfG: Abschläge bei Vorruhestand sind verfassungsgemäß

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anhebung der Altersgrenzen bei vorzeitigem Rentenbezug

Wer in den vorzeitigen Ruhestand geht, muss Rentenkürzungen hinnehmen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die 1997 eingeführte Neuregelung, die die Rentenabschläge verschärft hatte, ist verfassungsgemäß. Die Richter nahmen die Verfassungsbeschwerde eines 69 Jahre alten Rentners nicht an.

Der Beschwerdeführer, im März 1940 geboren, war zunächst arbeitslos und bezog nach Vollendung seines 60. Lebensjahres seit April 2000 eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die für ihn maßgebliche Altersgrenze für einen ungekürzten Rentenbezug hätte er erst 39 Kalendermonate später erreicht, weshalb ihm die Rente für die gesamte Dauer des Rentenbezugs um 11,7 % gekürzt wurde. Nach den bis zum 31. Juli 1996 geltenden Altersgrenzen (also vor Inkrafttreten des Ruhestandsförderungsgesetzes) hätte der Beschwerdeführer eine ungekürzte Rentenleistung erhalten, nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Altersgrenzen (also vor Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes) wäre die Rente lediglich um 10,8 % vermindert worden.

Bundesverfassungsgericht verweist auf Entscheidung vom November 2008

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte bereits mit Beschluss vom 11. November 2008 entschieden, dass Kürzungen von Altersrenten bei vorzeitigem Bezug verfassungsgemäß sind (vgl. BVerfG, Beschluss v. 11.11.2008 - 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 -). Die 2. Kammer des Ersten Senats hat daran anschließend die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der die mehrfache vorgezogene Anhebung der für die Berechnung der Abschläge maßgeblichen Altersgrenzen rügt, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, da die vorgezogene Anhebung des Renteneintrittalters für einen ungekürzten Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit durch das Ruhestandsförderungsgesetz und die durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz beschleunigte Anhebung verfassungsgemäß sind. Die angegriffenen gesetzlichen Regelungen genügen insbesondere den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

Anhebung des Renteneintrittsalters ist sachlich gerechtfertigt

Das Rentenversicherungsverhältnis baut auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs auf; Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und dürfen den Betroffenen nicht übermäßig belasten. Die mittelbar angegriffenen rechtlichen Regelungen verfolgten den Zweck, den Mehrkosten aus dem Zuwachs an Frühverrentungen bis Mitte der 1990er-Jahre für die gesetzliche Rentenversicherung entgegenzuwirken. Die bereits mit dem Rentenreformgesetz 1992 begonnene stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters für eine vorzeitige Altersrente mit der Folge der Verlängerung der Lebensarbeitszeit ist sachlich gerechtfertigt, weil sie allein Personen belastet, welche zu einem früheren Zeitpunkt eine Altersrente beziehen. Aus demselben Grund liegt auch eine übermäßige Belastung der Betroffenen nicht vor; insbesondere auch deshalb nicht, weil die Versicherten jedenfalls bis zum 31. Dezember 2007 uneingeschränkt selbst über den Zeitpunkt ihrer Rentenantragstellung und damit über die Höhe des Abschlags bestimmen konnten.

Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nicht verletzt

Der Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes wurde nicht verletzt. Im Ruhestandsförderungsgesetz wurde diesem Rechnung getragen, denn die im Rentenreformgesetz von 1992 ursprünglich erst für 2001 vorgesehene und dann durch das Ruhestandsförderungsgesetz auf 1997 vorgezogene Anhebung der Altersgrenze wurde in Abhängigkeit von dem Geburtsmonat des Versicherten gestuft. So war gewährleistet, dass ältere Versicherte einen geringeren Abschlag in Kauf zu nehmen hatten als jene, denen mehr Zeit zur Umstellung blieb. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass das zunächst für die Geburtsjahrgänge ab 1941 geschaffene Übergangskonzept beseitigt wurde; denn ein entsprechendes Vertrauen konnte für die vor dem 1. Januar 1941 Geborenen aus dem Rentenreformgesetz 1992 nicht erwachsen, da sie nicht Regelungsthema dieses Gesetzes waren. Die neuerliche Änderung der Rechtslage durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz hielt die verfassungsgemäße Regelungstechnik einer stufenweisen Anhebung der Altersgrenze je nach Alter aufrecht. Zudem verabschiedete der Deutsche Bundestag das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz nur zwei Monate nach dem Ruhestandsförderungsgesetz. Die dazwischen liegende Zeit war zu kurz, als dass bei den betroffenen Versicherten ein Vertrauen auf die Kontinuität der erst geschaffenen Übergangsregelung hätte entstehen und Dispositionen zur Gestaltung ihrer Altersvorsorge und der weiteren Lebensplanung hätten getroffen werden können. Ferner hatten die ältesten von der Regelung betroffenen Geburtenjahrgänge aus dem Jahr 1940 noch mindestens vier Jahre Zeit, sich auf die geänderte Situation einzustellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2009
Quelle: ra-online (pt)

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