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Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.02.2010
II R 44/09 -

Rückwirkende Besteuerung von Wohnmobilen über 2,8 t verfassungsgemäß

In Kraft getretenen Neuregelungen führen zur Entlastung der Halter von Wohnmobilen

Die rückwirkende Inkraftsetzung der Neuregelungen der Besteuerung von Wohnmobilen über 2,8 t durch das Dritte Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich der Halter eines Wohnmobils – zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2,8 t betrug – gegen die Zulässigkeit dieser Rückwirkungsanordnung. Das Wohnmobil war bis zum 31. Dezember 2005 als LKW nach dem zulässigen Gesamtgewicht und ab 1. Januar 2006 nach dem nunmehr geltenden neuen Tarif besteuert worden.

Wohnmobile mit zulässigem Gesamtgewicht von über 2,8 t ohnehin als PKW zu besteuern

Der Bundesfinanzhof hat es ausdrücklich offen gelassen, ob die Rückwirkung der neuen Bestimmungen zur Wohnmobilbesteuerung überhaupt eine belastende Wirkung entfaltet. Aufgrund des mit Ablauf des 30. April 2005 aufgehobenen § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wären Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohnehin als PKW zu besteuern gewesen. Insofern haben die zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Neuregelungen zu einer Entlastung der Halter von Wohnmobilen geführt. Halter solcher Fahrzeuge waren jedenfalls nicht über den 1. Mai 2005 hinaus in ihrem Vertrauen geschützt, ihre Wohnmobile würden bei der Kraftfahrzeugsteuer weiterhin als LKW behandelt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2010
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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