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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 29.03.2016
- 1 L 113/16 -
JVA-Beamter darf nach Flucht eines Sicherungsverwahrten Dienst vorläufig nicht weiter verrichten
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht unverhältnismäßig
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass ein JVA-Beamter vorläufig seinen Dienst nicht weiter verrichten darf, nachdem einem Sicherungsverwahrten bei einer Ausführung die Flucht gelang, weil der Beamte den Mann nicht umfassend beaufsichtigt hatte.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens, ein JVA-Beamter, war mit einem Kollegen an der Ausführung des Sicherungsverwahrten Peter B. nach Köln im Januar 2016 beteiligt. Im Verlauf eines Mittagessens in der Gaststätte "Früh am Dom" gelang diesem die Flucht; er wurde erst Tage später wieder gefasst. Mit Bescheid vom 28. Januar 2016 untersagte die
Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden
Der gerichtliche Eilantrag gegen das sofort wirksame Verbot der Führung der Dienstgeschäfte blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Aachen führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass aus zwingenden dienstlichen Gründen Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden könne, wenn sonst der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft drohen würden. Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren komme es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Es sei nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange bestehe; vielmehr eröffne das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen.
Verstoß des Beamten geht über Verletzung von einfachen Sorgfaltspflichten hinaus
Die Leiterin der
Beamten kann zur Gewährleistung der Sicherheit keine andere Aufgabe zugewiesen werden
Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei nicht unverhältnismäßig. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
- Justizvollzugsbeamter muss Land Schaden wegen ausgebrochenem Gefangenen ersetzen
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2007
[Aktenzeichen: 2 A 10499/07.OVG]) - Weitergabe von Mobiltelefonen an Inhaftierte rechtfertigt Verbot der Führung der Dienstgeschäfte für Justizvollzugsbeamten
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30.10.2015
[Aktenzeichen: 5 K 560/15.KO])
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Dokument-Nr. 22402
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