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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 16.07.2020
- 7 L 460/20 -
VG Aachen: Sperrung des Barmener Badesee rechtswidrig
Coronaschutzverordnung allein rechtfertigt kein Verbot zur Nutzung von Badeseen
Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen ist die Sperrung des Barmener Sees durch die Stadt Jülich rechtswidrig gewesen.
Die Stadt hatte bereits im April am See sechs Schilder mit der Aufschrift "Anlage geschlossen - Zur Vermeidung des SARS-COV-2 Virus" aufgestellt und damit die Nutzung des Badestrandes und des Barmener Sees selbst durch die Allgemeinheit untersagt. Berufen hatte sich die Stadt dabei auf die
Verbot ergibt sich nicht unmittelbar aus Coronaschutzverordnung
Zur Begründung führt das Gericht unter anderem aus, ein Verbot der Nutzung des Barmener Sees ergebe sich nicht bereits unmittelbar aus der
Entscheidung zur Sperrung des Badesees nicht nachvollziehbar
Beim Barmener
Umwandlung in ein Naturschutzgebiet rechtfertige keine seuchenrechtliche Allgemeinverfügung
Soweit sie sich später darauf berufen habe, der Barmener See liege in einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28992
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