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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 03.09.2008
- VG 1 A 330.07 -
Polizei darf Clubgelände nicht ohne richterliche Anordnung betreten
Die Polizei darf das Gelände einer Vereinigung grundsätzlich nicht ohne richterliche Anordnung betreten, selbst wenn diese eine dort stattfindende Veranstaltung im Internet ohne Beschränkungen des Teilnehmerkreises ankündigt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin der Klage eines Mitglieds eines Motorradclubs stattgegeben, der sich gegen einen Polizeieinsatz aus Anlass der Feier des sechsjährigen Clubbestehens gewandt hatte.
Der Club hatte die Veranstaltung am 8. September 2007 auf Internetseiten befreundeter Motorradclubs angekündigt, ohne allerdings Näheres zu Ort und Uhrzeit mitzuteilen. Im Hinblick auf zahlreiche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen der Vereinigung des Klägers und einer rivalisierenden Motorradgruppe hatte die Polizei das Grundstück in Berlin-Pankow ohne richterliche Anordnung betreten, Identitätskontrollen und körperliche Durchsuchungen der anwesenden Personen vorgenommen und schließlich verschiedene Gegenstände (Macheten, Messer, Teleskopschlagstöcke und Pfeffersprays) sichergestellt. Der Einsatz dauerte von 13.00 bis 22.00 Uhr.
Die Polizei rechtfertigte ihr Vorgehen damit, dass es sich bei dem Gelände um ein der Öffentlichkeit zugängliches Grundstück gehandelt habe, bei dem der Richtervorbehalt nicht greife. Der Besuch der Veranstaltung sei nicht auf Clubmitglieder beschränkt gewesen; hierfür habe auch die Ausgabe von Getränkebons gesprochen.
Die 1. Kammer des Gerichts folgte dieser Argumentation nicht. Tatsächlich hätten nach dem Willen des Veranstalters nur Clubmitglieder und willkommene Personen Zutritt gehabt. Denn der Club habe Einlasskontrollen durchgeführt und ansonsten nicht öffentlich - etwa auf Plakaten - für die Feier geworben. Eine Gefahr im Verzug habe wegen der Vorhersehbarkeit des Einsatzes nicht bestanden, so dass das Betreten auch nicht ausnahmsweise ohne richterliche Anordnung zulässig gewesen sei. Angesichts der Dauer der Aktion hätte auch noch während des Einsatzes ein Bereitschaftsrichter kontaktiert werden können, was offenbar nur in Verkennung der Rechtslage unterblieben sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/08 des VG Berlin vom 25.09.2008
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Dokument-Nr. 6746
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