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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.03.2006
VG 1 A 98.05 -

Abbruch der Demonstration der Jugendorganisation der NPD vom 8. Mai 2005 rechtmäßig

Der von der klagenden Jugendorganisation der NPD für den 8. Mai 2005 vom Alexanderplatz zum S-Bahnhof Friedrichstraße in Berlin unter dem Motto "60 Jahre Befreiungslüge - Schluss mit dem Schuldkult" angemeldete und von der Versammlungsbehörde bestätigte Demonstrationszug durfte den Ausgangspunkt auf dem Alexanderplatz auf Weisung der Polizei nicht verlassen, weil diese sich außer Stande sah, den Demonstrationszug gegen die die Versammlungsroute blockierenden Gegendemonstranten zu erzwingen.

Die Beteiligten stritten darüber, inwieweit die Polizei verpflichtet war, die Durchführung des Demonstrationszuges - insbesondere durch Sicherungsmaßnahmen im Vorfeld - zu ermöglichen. Ferner wandte sich die Klägerin gegen die "Einkesselung" der Demonstrationsteilnehmer mit Absperrgittern der Polizei auf dem Alexanderplatz.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Zum Zeitpunkt der Untersagung des Aufzugs gegen 16 Uhr habe eine Situation bestanden, in welcher der Aufzug mit verhältnismäßigen polizeilichen Mitteln nicht hätte erzwungen werden können, zumal sich eine große Menschenmenge ganz überwiegend friedlicher Gegendemonstranten auf einer Brücke versammelt habe, die nur mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben gewaltsam hätte geräumt werden können. Eine Ersatzroute habe angesichts der umfangreichen und komplexen Sicherheitslage kurzfristig nicht zur Verfügung gestanden. Als wirksame Vorsorgemaßnahme zur Ermöglichung des Zuges wäre nur eine umfangreiche Sperrung der östlichen Innenstadt für den ganzen Tag in Betracht gekommen, die weder praktisch durchführbar noch verhältnismäßig gewesen wäre. Eine Verletzung der Neutralitätspflicht des Staates, die zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme hätte führen können, hat das Gericht verneint. Zwar seien dem beklagten Land Äußerungen von Mitgliedern der Landesregierung zur fraglichen Veranstaltung, die es hier im Vorfeld gegeben habe, zuzurechnen. Diese hätten sich indes noch im Rahmen des versammlungsrechtlich Zulässigen gehalten. Eine direkte Aufforderung zur Blockade oder Störung der Versammlung der Klägerin habe es nicht gegeben. Wegen des Mottos der Versammlung der Klägerin müsse diese auch schärfere Äußerungen in der politischen Auseinandersetzung hinnehmen.

Die Eingrenzung der Versammlungsteilnehmer auf dem Alexanderplatz durch Absperrgitter sei wegen der besonderen Gefahrenlage zwar dem Grunde nach gerechtfertigt gewesen. Allerdings sei die innerhalb der Absperrung zur Verfügung stehende Fläche ohne Not zu klein bemessen gewesen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin vom 08.03.2006

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Dokument-Nr.: 2040 Dokument-Nr. 2040

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