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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 06.07.2023
- VG 1 K 102/22 -
Mohrenstraße in Berlin darf umbenannt werden
Keine Verletzung des Willkürverbots
Die bisherige Mohrenstraße in Berlin-Mitte darf künftig Anton-Wilhelm-Amo-Straße heißen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Mit Allgemeinverfügung vom 29. April 2021 setzte das Bezirksamt Berlin-Mitte einen Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung um, die hier befindliche Mohrenstraße in -Anton-Wilhelm-Amo-Straße umzubenennen. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies das Bezirksamt zurück. Soweit hiergegen Klagen von nicht in dieser Straße wohnenden Personen erhoben wurden, hat das Verwaltungsgericht Berlin diese bereits im vergangenen Jahr als unzulässig abgewiesen.
Anwohner sehen Willkürverbot verletzt
Die anwohnenden Kläger haben ihre Klagen im Wesentlichen damit begründet, sie seien nicht ausreichend am Verfahren beteiligt worden. Sie meinen u.a., dass die Umbenennung die Historie der Namensgebung nicht ausreichend berücksichtige und die angegebene Begründung nicht zutreffe. Die Entscheidung stehe zudem nicht mit den für die Benennung von Straßen maßgeblichen Ausführungsvorschriften des Landes in Einklang. Sie halten die Entscheidung daher für willkürlich. Auch die für das Widerspruchsverfahren erhobene Gebühr in Höhe von 148,27 Euro sei zu hoch.
Weites behördliches Ermessen
Das Verwaltungsgerichts hat eine der Klagen abgewiesen. Zwar sei der Kläger als Anwohner der Straße befugt, die Umbenennung anzugreifen. In der Sache könne er aber keine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Da die Benennung von Straßen ebenso wie ihre Umbenennung nach dem Berliner Straßengesetz vorrangig im öffentlichen Interesse erfolge, stehe dem Bezirksamt bei Entscheidungen dieser Art ein weites Ermessen zu. Eine
Umbenennung war vertretbar
Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Es sei nicht völlig unvertretbar, der Entscheidung den in jüngerer Zeit eingetreten Wandel der Anschauungen zugrunde zulegen. Die Bezeichnung "Mohr" für schwarze Personen werde heutzutage jedenfalls teilweise als anstößig empfunden. Bei seiner Entscheidung habe das Bezirksamt damit das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33067
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