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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30.08.2011
- VG 1 L 285.11 -
VG Berlin: Papstwerbung auf Wahlwerbetafeln der CDU unzulässig
Überwiegendes öffentliches Interessen zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nicht gegeben
Die Werbetafeln der CDU in Berlin-Mitte dürfen nach der Berliner Abgeordnetenhauswahl am 18. September 2011 nicht zur Werbung für den Besuch des Papstes in Berlin verwendet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist ein Verein, dessen Zweck in der Förderung der römisch-katholischen Kirche besteht. Er möchte die großflächigen Werbetafeln (so genannte „Wesselmanntafeln“), die der Kreisverband der CDU Mitte aus Anlass der Abgeordnetenhauswahl in diesem Bezirk aufgestellt hat, nutzen, um Papst Benedikt XVI. bei seinem Berlin-Besuch am 22. September 2011 durch prominente Bürger willkommen zu heißen. Die Tafeln haben eine Fläche von jeweils 9,4 m² und sind regelmäßig am Rand bzw. in der Mitte der jeweiligen Straßen aufgestellt und befestigt. Der Kreisverband der CDU Mitte ist mit der Nachnutzung einverstanden. Das Bezirksamt Mitte von Berlin versagte dem Antragsteller die seiner Auffassung nach erforderliche
Werbeanlagen kommt grundsätzlich unerwünschte ablenkende Wirkung zu
Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den hiergegen gerichteten Eilantrag ab. Die begehrte Verwendung der Plakatträger sei als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 12231
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