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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30.08.2011
VG 1 L 285.11 -

VG Berlin: Papstwerbung auf Wahlwerbetafeln der CDU unzulässig

Überwiegendes öffentliches Interessen zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nicht gegeben

Die Werbetafeln der CDU in Berlin-Mitte dürfen nach der Berliner Abgeordnetenhauswahl am 18. September 2011 nicht zur Werbung für den Besuch des Papstes in Berlin verwendet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist ein Verein, dessen Zweck in der Förderung der römisch-katholischen Kirche besteht. Er möchte die großflächigen Werbetafeln (so genannte „Wesselmanntafeln“), die der Kreisverband der CDU Mitte aus Anlass der Abgeordnetenhauswahl in diesem Bezirk aufgestellt hat, nutzen, um Papst Benedikt XVI. bei seinem Berlin-Besuch am 22. September 2011 durch prominente Bürger willkommen zu heißen. Die Tafeln haben eine Fläche von jeweils 9,4 m² und sind regelmäßig am Rand bzw. in der Mitte der jeweiligen Straßen aufgestellt und befestigt. Der Kreisverband der CDU Mitte ist mit der Nachnutzung einverstanden. Das Bezirksamt Mitte von Berlin versagte dem Antragsteller die seiner Auffassung nach erforderliche Sondernutzungserlaubnis.

Werbeanlagen kommt grundsätzlich unerwünschte ablenkende Wirkung zu

Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den hiergegen gerichteten Eilantrag ab. Die begehrte Verwendung der Plakatträger sei als Sondernutzung erlaubnispflichtig. Zwar dürfe das öffentliche Straßenland ausnahmsweise zum Zwecke der Wahlwerbung in Anspruch genommen werden. Auf eine solche Privilegierung könne sich der Antragsteller aber nicht berufen. Im Übrigen solle die Erlaubnis für eine Sondernutzung in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstünden. Es sei aber Sache der Behörde, die betroffenen öffentlichen Interessen, etwa des Städtebaus, für den Bezirk zu definieren, zu konkretisieren und zu gewichten. Nach diesem Maßstab habe die Behörde zutreffend Belange des Städtebaus und Denkmalschutzes zur Versagung der Erlaubnis angeführt. Derart großen Werbeanlagen komme eine grundsätzlich unerwünschte ablenkende Wirkung zu; zudem würden Unfallgefahren gesteigert. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Werbeanlagen ohnehin erst bis zum 25. September 2011 abgebaut werden müssten, weil diese Frist allein die Wahlwerbung betreffe. Gegen die Entscheidung hat der Antragsteller bereits Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingereicht. Beschluss der 1. Kammer vom 30. August 2011 (VG 1 L 285.11).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 12231 Dokument-Nr. 12231

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