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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 15.10.2015
VG 1 L 317.15 -

Abriss von Wohnraum zum Bau neuer Eigentumswohnungen stellt nicht immer verbotene Zweckentfremdung dar

Unzulässigkeit erst bei Bau von Wohnungen im Luxussegment erreicht

Der Abriss von Mietwohnraum verstößt nicht gegen das Verbot der Zweckentfremdung, wenn auf demselben Grundstück Eigentumswohnungen entstehen sollen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin-Wilmersdorf, das mit einem sechsgeschossigen, seit 2011 leerstehenden Wohngebäude bebaut ist. Die Antragstellerin plant auf dem Grundstück den Abriss des Wohngebäudes und die Errichtung eines Neubaus, der 58 Eigentumswohnungen mit zwei bis vier Zimmern und einer Größe zwischen 40 qm und 96 qm umfasst. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin forderte die Antragstellerin nach Anzeige des Bauvorhabens sofort vollziehbar auf, das Haus instand zu setzen und 15 Wohnungen wieder Wohnzwecken zuzuführen. Durch die geplante Neuerrichtung von Eigentumswohnungen werde einem Teil der Bevölkerung bezahlbarer Wohnraum entzogen.

Mit Abriss einhergehender Verlust von Wohnraum wird durch Schaffung angemessenen Ersatzwohnraums ersetzt

Das Verwaltungsgericht Berlin stoppte die behördliche Anordnung. Der mit dem Abriss einhergehende Verlust von Wohnraum sei hinzunehmen, weil zugleich angemessener Ersatzwohnraum geschaffen werde. Das seit 2014 in Berlin geltende Zweckentfremdungsverbot solle nur verhindern, dass vorhandener Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen werde, etwa durch die Umwandlung von Wohn- in Gewerberaum oder in Ferienwohnungen. Eine Zweckentfremdungsgenehmigung könne daher beanspruchen, wer für den geplanten Abriss von Wohnraum einen für den Wohnungsmarkt ausgleichenden Ersatzwohnraum verlässlich schaffe. Dies sei hier der Fall. Dem stehe weder der höhere Standard der neuen Wohnungen noch der Umstand entgegen, dass statt Mietwohnraum nunmehr Eigentumswohnungen entstünden. Eine Grenze sei erst erreicht, wenn Wohnungen im Luxussegment entstünden. Das sei hier nicht erkennbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 21780 Dokument-Nr. 21780

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