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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 31.10.2019
- VG 10 K 412.18 -
Klagen von Bio-Landwirten und Greenpeace auf Einhaltung des Klimaziels 2020 abgewiesen
Klimaziel 2020 wurde von Bundesregierung in zulässiger Weise auf das Jahr 2023 hinausgeschoben
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage dreier Familien von Bio-Landwirten sowie von Greenpeace gegen die Bundesregierung auf Einhaltung des Klimaziels 2020 abgewiesen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2014 hat die
Kläger verlangen Maßnahmen zur Einhaltung des Klimaziels 2020
Die in Schleswig-Holstein, Niedersachen und Brandenburg wohnenden Kläger begehren von der
Beschluss der Bundesregierung zum Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 ist politische Absichtserklärung ohne rechtsverbindliche Regelungen
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage als unzulässig ab. Es fehle den Klägern an der
Gesetzgeber kommt bei Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten ein weiter, gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu
Die Kläger könnten sich zum Schutz ihres Eigentums an den landwirtschaftlichen Betrieben nicht auf das Grundrecht aus Art. 14 GG berufen. Dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt komme bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten ein weiter, gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Die öffentliche Gewalt müsse Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte treffen, die nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien. Die Kläger hätten nicht ausreichend dargetan, dass die Maßnahmen der
Kein Klagerecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz für Greenpeace
Greenpeace selbst habe kein Klagerecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Eine mögliche Verbandsklagebefugnis zur Kontrolle der Einhaltung des europarechtlichen Umweltschutzes führe nicht weiter, da die einschlägige Regelung der EU-Lastenverteilungsentscheidung keine unbedingte Reduktionspflicht enthalte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28041
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