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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 01.04.2021
- VG 14 L 91/21, VG 14 L 92/21 und VG 14 L 96/21 -
Kundenbegrenzung in Geschäften auf eine Person pro 40 qm nicht rechtens
Negativ-Test und elektronische Kontaktnachverfolgung als Infektionsschutzmaßnahme ausreichend
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mehreren Eilanträgen von Einzelhändlern teilweise stattgegeben, soweit sich diese gegen die Begrenzung der Kundenanzahl in Geschäften auf eine Person pro 40 qm Verkaufsfläche richteten.
Die Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin (im Folgenden: Verordnung) schreibt in § 15 Absatz 1 vor, dass Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes nur von Kundinnen und Kunden aufgesucht werden dürfen, die im Sinne von § 6 b der Verordnung negativ getestet sind (Satz 1). Für die Öffnung gilt außerdem ein Richtwert von insgesamt höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 40 qm Verkaufsfläche; darüber hinaus ist eine elektronische
VG: Verkaufsflächenbezogene Kundenbegrenzung ist unangemessen und damit unverhältnismäßig
Das VG hat die Eilanträge hinsichtlich der
Tagesaktueller Negativ-Test und elektronische Kontaktnachverfolgung ausreichend
Da in Geschäften FFP2-Masken getragen werden müssten, ein Geschäft des nichtprivilegierten Einzelhandels nur mit tagesaktuellem negativem Antigentest betreten werden dürfe und eine elektronische
Erforderliche Begründung des Verordnungsgebers fehlt
Zudem sei die in Rede stehende Beschränkung zwischen Bund und Ländern nicht für die Öffnung des Einzelhandels mit obligatorischen Antigentests vereinbart worden, sondern habe sich auf eine Öffnung für Terminshopping-Angebote ohne Antigentests bezogen. Deshalb bedürfe es zumindest einer Begründung des Verordnungsgebers dafür, warum diese Beschränkung trotz der nunmehr bestehenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30089
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