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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23.06.2021
- VG 17 L 225/21 -
Berliner Bezirksämter müssen Tierschutzorganisationen umfassend beteiligen
In Hauptsachverfahren eventuell Vorlage an BVerfG erforderlich
Die Berliner Bezirksämter müssen verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisationen bei der Erstellung von Verwaltungsvorschriften und Verfahren nach dem Tierschutzgesetz vorerst beteiligen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Der Antragsteller ist eine - von insgesamt sieben im Land Berlin - als verbandsklageberechtigt anerkannten Tierschutzorganisationen. Nach dem am 1. September 2020 in Berlin in Kraft getretenen Tierschutzverbandsklagegesetz (BInTSVKG) haben solche Organisationen das Recht, an Verfahren im Bereich des Tierschutzes mitzuwirken und Maßnahmen der Behörden des Landes oder deren Unterlassen gerichtlich auf die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes überprüfen zu lassen, ohne selbst in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Antragsteller verlangte Auskunft über laufende Verfahren nach dem Tierschutzgesetz
Der Antragsteller hatte Anfang des Jahres 2021 gegenüber den Berliner Bezirksämtern das Recht auf
Bisher erteilten Auskünfte und Zusagen ungenügend
Das VG Berlin hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Rechte auf
Verfassungsmäßigkeit zwar zweifelhaft
Es sei zwar zweifelhaft, ob das im BInTSVKG geregelte Stellungnahmerecht anerkannter Tierschutzorganisationen in Bußgeldverfahren nach dem
Vorschrift jedoch nicht evident verfassungswidrig
Die betreffende Vorschrift sei jedoch nicht evident
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30499
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