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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13.01.2021
- VG 19 L 405/20 -
Zwangsgeldfestsetzung zur Beseitigung von Theaterstätten im Berliner Monbijou-Park rechtmäßig
Verwaltungsgericht Berlin lehnt Eilantrag gegen Räumung von Gebäuden im Monbijou-Park ab
Das Bezirksamt hat das Zwangsgeld zur Beseitigung der Theaterstätten im Monbijou-Park ohne Rechtsfehler festgesetzt. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.
Die Antragstellerin war bereits im Jahr 2019 Adressatin einer Nutzungsuntersagung und Beseitigungsverfügung hinsichtlich der Theaterstätten im
Zwangsgeld wegen nicht Beseitigung
Nachdem die Theaterstätten bis Anfang Juni 2020 noch immer nicht beseitigt worden waren, setzte das Bezirksamt mit Bescheid vom 2. September 2020 gegenüber der Antragstellerin hinsichtlich der Beseitigungsanordnung ein
Zwangsgeld gerechtfertigt
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Dieser sei zwar zulässig, aber unbegründet. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung sei die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht zu beanstanden. Die Frist zur Beseitigung sei verstrichen, ohne dass die Antragstellerin dem Beseitigungsgebot nachgekommen sei. Mit ihren Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung könne die Antragstellerin nicht mehr gehört werden. Diese hätte sie im Verfahren gegen die Beseitigungsanordnung anbringen müssen. Dort habe sie ihren Rechtsbehelf allerdings bereits 2019 zurückgenommen. Dass sie diese Rücknahme nur aufgrund eines Vergleichs erklärt, den Bescheid aber nicht habe akzeptieren wollen, sei ohne Bedeutung.
Verstoß gegen Naturschutzrecht nicht glaubhaft gemacht
Ohne Erfolg bleibe auch der Einwand, die zu beseitigenden Anlagen böten Nist- und Ruheplätze für geschützte Tierarten, weshalb die Antragstellerin mit der Beseitigung gegen Naturschutzrecht verstoße. Sollten dort tatsächlich geschützte Arten ruhen bzw. nisten, könne die Antragstellerin eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragen. Solange eine solche erforderlich und nicht bestandskräftig versagt sei, sei ein geltend zu machender Nichtigkeitsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Geplante Bebauung stellt keine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dar
Der Einwand der Antragstellerin, der Bezirk plane im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29730
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