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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13.03.2009
VG 2 L 32.09 -

Bezirk kann Raumnutzung für NPD-Landesparteitag untersagen, wenn die Räume für verfassungswidrige Zwecke genutzt werden sollen

NPD hat keinen Anspruch auf Überlassung von Räumen in Lankwitz (Berlin)

Die NPD hat keinen Anspruch auf Überlassung von Räumlichkeiten für ihren Berliner Landesparteitag. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin. Der Bezirk Lankwitz durfte der NPD, den Zugang verwehren, weil die Partei sich mit Passagen des Vertrags nicht einverstanden erklärt hatte, wonach volksverhetzende Äußerungen in den Räumen nicht zulässig seien. Daraufhin vermietete der Bezirk die Räume an die CDU-Fraktion Steglitz-Zehlendorf.

Die NPD kann nicht verlangen, dass ihr zur Durchführung ihres Landesparteitages am 14. März 2009 in der Zeit von 14.00 bis 19.30 Uhr vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf Räumlichkeiten in einem Seniorenzentrum in der Gallwitzallee in Berlin-Lankwitz zur Nutzung überlassen werden. Das Bezirksamt durfte die Räumlichkeiten an die CDU-Fraktion Steglitz-Zehlendorf vergeben, da die NPD sich geweigert hatte, die vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf aufgestellten Bestimmungen des Mietvertrages vorbehaltlos zu akzeptieren. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin einen Eilantrag des Berliner Landesverbandes der NPD zurückgewiesen.

Richter: Politische Parteien können nur Gleichbehandlung bei Raumvergabe verlangen

Das Gericht führte zur Begründung weiter an, politische Parteien könnten lediglich eine Gleichbehandlung bei der Raumvergabe verlangen. Das Bezirksamt stelle die fraglichen Räume in ständiger Übung politischen Parteien zur Verfügung, wobei es die Zulassung zur Nutzung aber davon abhängig mache, dass der von ihm vorformulierte Raumnutzungsvertrag ohne Einschränkungen und Vorbehalte abgeschlossen werde. Zu den vorformulierten Vertragsbestimmungen gehöre u. a. eine Klausel, wonach der Mieter nicht berechtigt sei, die Mieträume zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen rechtsextremes, rassistisches, antisemitisches oder antidemokratisches Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet werde, sei es vom Mieter selbst, seinen Mitgliedern oder von Besuchern der Veranstaltung.

Richter: Bezirksamt durfte Vergabe der Räume davon abhängig machen, dass diese nicht für verfassungswidrige Zwecke genutzt werden

Die geübte Praxis des Bezirksamtes ist nach Auffassung der Richter rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei aller Voraussicht nach sachlich gerechtfertigt, dass das Amt die Nutzung seiner Räumlichkeiten u. a. davon abhängig mache, ob diese für verfassungswidrige Zwecke genutzt würden. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf habe auch im Fall der NPD entsprechend seiner gleichmäßig geübten Praxis gehandelt. Denn es habe der NPD die Zulassung zur Nutzung der fraglichen Räume nicht erteilt, da die NPD nicht sämtliche der Vertragsbestimmungen akzeptiert, sondern verschiedene Klauseln des Vertragstextes, darunter die oben wieder gegebene, als sittenwidrig bezeichnet und den Vertrag nur unter einem ausdrücklichen Vorbehalt unterzeichnet habe. Der Anspruch der Antragstellerin scheitere zudem daran, dass das Bezirksamt die fraglichen Räumlichkeiten mittlerweile aus rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen durch Vertrag vom 9. März 2009 an die CDU-Fraktion Steglitz-Zehlendorf vergeben habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13.03.2009

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