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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.12.2014
- VG 21 K 346.14 -
Körperwelten-Ausstellung bedarf keiner Genehmigung nach dem Bestattungsgesetz
Ausstellung von Plastinaten ist öffentliche Sammlungen anatomischer Präparate und ist nicht vom Bestattungsgesetz umfasst
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass es für die Ausstellung plastinierter menschlicher Körper in Berlin keiner vorherigen Genehmigung nach dem Bestattungsgesetz bedarf.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist eine in Heidelberg ansässige GmbH. Die Klägerin beabsichtigt, im Januar 2015 unter dem Namen "KÖRPERWELTEN Museum Berlin" eine Dauerausstellung von plastinierten menschlichen Körpern und Körperteilen im Gebäude des Fernsehturms am Berliner Alexanderplatz zu eröffnen. Bisher wurden die Plastinate als Wanderausstellung in Deutschland in insgesamt 19 Städten, darunter bereits dreimal in Berlin - 2001, 2009 und 2011 im Postbahnhof im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg - gezeigt, ohne dass das zuständige Bezirksamt bestattungsrechtliche Bedenken geltend gemacht hatte.
Bezirksamt lehnte Erteilung einer hilfsweise beantragen Ausnahmegenehmigung für öffentliche Ausstellung der Leichen ab
Das für den nunmehrigen Ausstellungsort zuständige Bezirksamt Mitte von Berlin teilte der Klägerin mit, die öffentliche
Gesetzgeber des Berliner Bestattungsgesetzes hat plastinierte Leichen nicht mit erfassen wollen
Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage statt. Für die
Die
§ 14 ("Öffentliches Ausstellen von Leichen") Bestattungsgesetz Berlin lautet:
(1) Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden. Das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten.
(2) Das Bezirksamt kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 20386
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