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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.02.2019
- VG 23 K 777.17 -
Im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige haben keinen Anspruch auf Eintragung der ausländischen Wohnanschrift im deutschen Personalausweis
Privaten Interessen des Ausweisinhabers müssen hinter Erfordernis nachprüfbarer Angaben im Personalausweis zurücktreten
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, derzeit nicht verlangen können, dass ihre ausländische Wohnanschrift in ihren deutschen Personalausweis eingetragen wird.
Im zugrunde liegenden Fall klagten ein deutscher Rechtsanwalt und seine minderjährige Tochter, die in Tschechien leben. Die Deutsche Botschaft in Prag hatte es abgelehnt, in ihren Personalausweisen den Eintrag "keine Hauptwohnung in Deutschland" in dem Feld "Anschrift" durch ihre
Gesetzgeber darf deutsche Ausweisinhaber mit Wohnsitz im In- und Ausland unterschiedlich behandeln
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Es gebe derzeit keine rechtliche Grundlage für das Begehren der Kläger, insbesondere sehe das Personalausweisgesetz keine Eintragung einer ausländischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27221
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