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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 02.10.2015
- VG 4 K 86.13 -
Deutsche Telekom darf Beitragseinzahlungen in Postbeamtenversorgungskasse nicht mindern
Streitige Zahlungen für Deutsche Telekom weder unzumutbar noch Existenz gefährdend
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Deutsche Telekom AG keinen Anspruch auf Verringerung ihrer Beiträge zur Postbeamtenversorgungskasse hat.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens begehrt gegenüber der Bundesrepublik Deutschland eine Verminderung ihrer Leistungspflicht gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse. In diese Kasse hat sie nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost und der daraus folgenden Übernahme eines Teils des Beamtenpersonalbestandes Beiträge für Versorgungs- und Beihilfeleistungen an pensionierte Postbeamte einzuzahlen. Nach dem Postpersonalrechtsgesetz kann die Leistungspflicht der Postunternehmen gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, dass die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Die Klägerin sieht diese Voraussetzungen als erfüllt an. Sie will statt tatsächlich für die Kalenderjahre 2007 bis 2013 gezahlter Beiträge von 33 % der Bezüge der noch bei ihr beschäftigten bzw. beurlaubten Beamten eine Herabsetzung auf gut 11 % erreichen. Bei dem streitigen Betrag geht es um rund drei Milliarden Euro.
Bundesministerium der Finanzen verneint Anspruch auf Verminderung der Leistungspflicht
Das Bundesministerium der Finanzen lehnte den Antrag der Klägerin auf Verminderung ihrer Leistungspflicht ab, weil sich aus der Beschäftigung von Beamten kein Kostennachteil für sie ergebe und die geleisteten Zahlungen ihr auch nicht unzumutbar gewesen seien.
Altersbedingter Abbau beschäftigter Beamter führt ohnehin zu weiterer künftiger Reduzierung der Belastungen
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Die streitigen Zahlungen seien für die Klägerin nicht unzumutbar. Dafür reiche es nicht aus, dass die Beschäftigung von Beamten bei ihr im Vergleich zu den Geschäftsergebnissen ihrer Konkurrenten zu einer Verringerung des Gewinns von über 5 % führe. Unzumutbarkeit liege vielmehr erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin nicht mehr gegeben und sie so in ihrer Existenz gefährdet werden könne. Davon könne hier keine Rede sein. Die Klägerin habe vielmehr in der Vergangenheit wesentlich höhere Belastungen tragen müssen und können. Der altersbedingte Abbau der bei der Klägerin beschäftigten Beamten führe überdies künftig zu einer weiteren Reduzierung der Belastung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 21676
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