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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.06.2008
- VG 5 A 147.06 -
Gerichtsvollzieher dürfen nicht nebenbei Makler sein
Beeinträchtigung dienstlicher Belange möglich
Die Nebentätigkeit eines Gerichtsvollziehers als Makler und Hausverwalter beeinträchtigt dienstliche Belange und ist daher nicht genehmigungsfähig. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage eines Obergerichtsvollziehers an einem Berliner Amtsgericht abgewiesen, der auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung durch seinen Dienstherrn geklagt hatte.
Der Kläger hatte im März 2005 bei seinem Dienstherrn eine Genehmigung für die genannte
Kläger: Nur geringe Nebentätigkeit - Keine Verwertung von Informationen, die nicht jeder andere sich auch verschaffen könnte
Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage hatte
Gericht: An das Amt des Gerichtsvollziehers werden hohe Anforderungen gestellt
Das Verwaltungsgericht folgte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/08 des VG Berlin vom 11.07.2008
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Dokument-Nr. 6357
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